Rz. 16

Knüpft die unbeschränkte Steuerpflicht an die Inländereigenschaft des Erblassers bzw. Schenkers an, gilt der sog. engere Auslandsvermögensbegriff des § 21 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 121 BewG.[29] Eine etwaige Inländereigenschaft des Erwerbers spielt in diesem Fall keine Rolle. Die Anknüpfung an den engen Auslandsvermögensbegriff führt dazu, dass wenigstens Teile des übergehenden Vermögens einer ungemilderten Doppelbesteuerung ausgesetzt sind; diese wird seitens der Rechtsprechung selbst im Verhältnis zu EU-/EWR-Staaten als zulässig erachtet.[30]

 

Rz. 17

Das engere Auslandsvermögen umfasst nur die im Ausland belegenen Vermögensgegenstände, die bei einer Belegenheit im Inland Inlandsvermögen i.S.v. § 121 BewG wären, sowie die an solchem Vermögen bestehenden Nutzungsrechte. Engeres Auslandsvermögen bilden daher insb. im Ausland belegene Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, im Ausland belegenes land- und forstwirtschaftliches Vermögen sowie Betriebsvermögen. Nicht vom engeren Auslandsvermögen umfasst sind aber beispielsweise Geldforderungen gegen ausländische Kreditinstitute[31] oder auch Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften bei einer Beteiligungsquote von weniger als 10 %.[32] Insoweit können sich jedoch Probleme ergeben, wenn nach ausländischem Recht eine Transparenz der betroffenen Kapitalgesellschaft fingiert wird und die von ihr gehaltenen Vermögensgegenstände unmittelbar dem jeweiligen Gesellschafter zugerechnet werden. Dies gilt beispielsweise für ausländische Kapitalgesellschaften, die französischen Grundbesitz halten. Hier stellt sich die Frage, ob nicht – entgegen der nach deutschem Recht eigentlich geltenden Definition – die Rechtslage nach der nach ausländischem Recht maßgeblichen Definition zugrunde gelegt werden sollte, weil hieran die ausländische Besteuerung und somit auch die ggf. anzurechnende ausländische Erbschaftsteuer anknüpft. In diesem Zusammenhang wird auch – de lege ferenda – gefordert, bei der Anknüpfung des Auslandsvermögensbegriffs an die geografische Belegenheit anzuknüpfen.[33] Mit einer Realisierung dieses Petitums ist jedoch – wenigstens mittelfristig – wohl nicht zu rechnen.[34]

[29] H.U. Viskorf, in: Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG und BewG, § 21 ErbStG Rn 10; Meincke/Hannes/Holtz, § 21 Rn 31.
[30] Vgl. EuGH v. 12.2.2009 – C-67/08, DStR 2009, 373; BFH v. 19.6.2013 – II R 10/12, BStBl II 2013, 746; FG Baden-Württemberg v. 6.11.2013 – 7 K 3551/13, EFG 2014, 941; OFD Frankfurt v. 24.6.2020 – S 3881 A – 002-St 710 (n.v.); vgl. auch Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 21 Rn 76.
[32] H.U. Viskorf, in: Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG und BewG, § 21 ErbStG Rn 11.
[33] Vgl. Hamdan/Hamdan, ZEV 2007, 401; Weinmann, in: Moench/Weinmann, ErbStG, § 21 Rn 236.
[34] Vgl. hierzu Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 21 Rn 79, der die Umsetzbarkeit derartiger Forderungen – gerade im Hinblick auf Empfehlungen der OECD (vgl. hierzu Jülicher, in: Wassermeyer, OECD-MA ErbSt, Art. 7 Rn 1) – zu Recht kritisch sieht.

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