Rz. 7

Bei der Aufzehrungsmethode wird von der Erhebung der Jahressteuer so lange abgesehen, bis die persönlichen Freibeträge durch Verrechnung mit den Jahreswerten aufgezehrt sind. Die Freibeträge sind als erstes von dem Vermögen in Abzug zu bringen, das einer Sofortbesteuerung unterliegt. Lediglich der (Rest-)Freibetrag ist mit den Jahreswerten zu verrechnen. Die vorrangige Verrechnung mit den sofort fälligen Steuern ist für den Steuerpflichtigen günstig, da sich die Freibeträge sofort und nicht erst verzögert über die Jahreswerte der nachfolgenden Jahre auswirken. Wenn das der sofortigen Versteuerung unterfallende übrige Vermögen die Höhe der Freibeträge nicht erreicht, wird der Rest-Freibetrag bei der Jahressteuer berücksichtigt:

 

Beispiel

Erblasser A wendet seinem im Zeitpunkt des Todes 14 Jahre alten Sohn B im Jahr 2009 eine steuerpflichtige lebenslange Leibrente mit einem Jahreswert von 30.000 EUR sowie Barvermögen im Wert von 320.000 EUR zu. B beantragt für die Rente die Jahresversteuerung.

1. Bestimmung Jahreswert

 
laut Sachverhalt: 30.000 EUR

2. Bestimmung Steuersatz

Kapitalwert der Rente

(§ 14 Abs. 1 BewG i.V.m. BMF v. 20.1.2009)[9]

 
30.000 EUR x 18,054 541.620 EUR
zzgl. Barvermögen 320.000 EUR
Wert des Erwerbs 861.620 EUR
abzgl. Freibetrag, § 16 ErbStG 400.000 EUR
abzgl. Freibetrag, § 17 ErbStG  30.700 EUR
steuerpflichtiger Erwerb 430.920 EUR
abgerundet 430.900 EUR

Steuersatz 15 %

Sofortsteuer:

 
Barvermögen 320.000 EUR
abzgl. Freibeträge §§ 16, 17 ErbStG 430.700 EUR
verbleiben – 110.700 EUR
sofort fällige Steuer 0 EUR

3. Berechnung der Jahressteuer

 
15 % von 30.000 EUR 4.500 EUR

Für die ersten drei Jahre (3 x 30.000 EUR) ist die Jahressteuer aufgrund des verbleibenden Freibetrages (110.700 EUR) nicht zu erheben. Im vierten Jahr fällt eine anteilige Jahressteuer an:

 
Jahreswert 30.000 EUR
abzgl. anteiliger Restfreibetrag 20.700 EUR
verbleiben 9.300 EUR
Steuersatz 15 %  
Jahressteuer im 4. Jahr 372 EUR

Ab dem fünften Jahr ist die Jahressteuer in voller Höhe (jeweils 4.500 EUR) zur Zahlung fällig.[10]

[10] Siehe auch ein Berechnungsbeispiel in H E 23 ErbStH 2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge