Rz. 7
Bei der Aufzehrungsmethode wird von der Erhebung der Jahressteuer so lange abgesehen, bis die persönlichen Freibeträge durch Verrechnung mit den Jahreswerten aufgezehrt sind. Die Freibeträge sind als erstes von dem Vermögen in Abzug zu bringen, das einer Sofortbesteuerung unterliegt. Lediglich der (Rest-)Freibetrag ist mit den Jahreswerten zu verrechnen. Die vorrangige Verrechnung mit den sofort fälligen Steuern ist für den Steuerpflichtigen günstig, da sich die Freibeträge sofort und nicht erst verzögert über die Jahreswerte der nachfolgenden Jahre auswirken. Wenn das der sofortigen Versteuerung unterfallende übrige Vermögen die Höhe der Freibeträge nicht erreicht, wird der Rest-Freibetrag bei der Jahressteuer berücksichtigt:
Beispiel
Erblasser A wendet seinem im Zeitpunkt des Todes 14 Jahre alten Sohn B im Jahr 2009 eine steuerpflichtige lebenslange Leibrente mit einem Jahreswert von 30.000 EUR sowie Barvermögen im Wert von 320.000 EUR zu. B beantragt für die Rente die Jahresversteuerung.
1. Bestimmung Jahreswert
laut Sachverhalt: | 30.000 EUR |
2. Bestimmung Steuersatz
Kapitalwert der Rente
(§ 14 Abs. 1 BewG i.V.m. BMF v. 20.1.2009)[9]
30.000 EUR x 18,054 | 541.620 EUR |
zzgl. Barvermögen | 320.000 EUR |
Wert des Erwerbs | 861.620 EUR |
abzgl. Freibetrag, § 16 ErbStG | 400.000 EUR |
abzgl. Freibetrag, § 17 ErbStG | 30.700 EUR |
steuerpflichtiger Erwerb | 430.920 EUR |
abgerundet | 430.900 EUR |
Steuersatz 15 %
Sofortsteuer:
Barvermögen | 320.000 EUR |
abzgl. Freibeträge §§ 16, 17 ErbStG | 430.700 EUR |
verbleiben | – 110.700 EUR |
sofort fällige Steuer | 0 EUR |
3. Berechnung der Jahressteuer
15 % von 30.000 EUR | 4.500 EUR |
Für die ersten drei Jahre (3 x 30.000 EUR) ist die Jahressteuer aufgrund des verbleibenden Freibetrages (110.700 EUR) nicht zu erheben. Im vierten Jahr fällt eine anteilige Jahressteuer an:
Jahreswert | 30.000 EUR |
abzgl. anteiliger Restfreibetrag | 20.700 EUR |
verbleiben | 9.300 EUR |
Steuersatz 15 % | |
Jahressteuer im 4. Jahr | 372 EUR |
Ab dem fünften Jahr ist die Jahressteuer in voller Höhe (jeweils 4.500 EUR) zur Zahlung fällig.[10]
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