Rz. 1

Familienstiftungen und -vereine i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG unterliegen alle 30 Jahre der Erbersatzsteuer, deren Erhebung seit dem 1.1.1984 möglich ist. Um die dadurch eintretende Substanzbesteuerung für die Stiftung als juristische Person abzumildern, wird ihr neben anderen Vergünstigungen (vgl. § 15 Abs. 2 ErbStG) über § 24 ErbStG eine Zahlungserleichterung eingeräumt. Die ebenfalls mögliche Stundung der Steuerschuld gem. § 28 ErbStG nunmehr über sieben Jahre verbunden mit einem zinsfreien Jahr verweist noch auf die bislang 6 %ige Verzinsung nach den Regeln der Abgabenordnung. Der Gesetzgeber plant zurzeit das Absenken dieser Verzinsung auf 1,8 % p.a. verbunden mit einer Evaluierungsregelung für künftige Zinssatzanpassungen ab dem 1.1.2019. Durch den Verweis in § 28 ErbStG auf die Regelung der Abgabenordnung hätte dies auch Bedeutung für die Stundung nach § 28 Abs. 2 ErbStG, so dass sich zugleich die Frage nach der Angemessenheit des 5,5 %igen Zinssatzes nach § 24 S. 2 ErbStG stellt.

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