Rz. 1

§ 23 ErbStG eröffnet dem Empfänger von Nutzungsrechten und wiederkehrenden Leistungen ein Wahlrecht: Anstelle einer sofortigen Besteuerung nach dem Kapitalwert (Regelfall) kann er sich für die Jahressteuer i.S.v. § 23 ErbStG entscheiden. Bei der Jahressteuer wird die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer auf die Laufzeit der wiederkehrenden Zahlungen gestreckt und auf jährliche Zahlungen aufgeteilt. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass der Zahlungsempfänger eine sofort in voller Höhe fällige Steuer nach dem Kapitalwert nicht aus seinem eigenen Vermögen aufbringen kann.

 

Rz. 2

Klarzustellen ist, dass § 23 ErbStG nicht zu einer Verlagerung des Zeitpunktes der Entstehung der Steuer führt. Hier gilt weiterhin § 9 ErbStG (Zeitpunkt der Entstehung der Steuer, vgl. § 9 ErbStG Rdn 1 ff.). Bei der Jahressteuer wird die Steuer nach dem Jahreswert jährlich festgesetzt, der aus dem Kapitalwert abzuleiten ist. Es ändern sich daher vorrangig die Zahlungsmodalitäten, wenn der begünstigte Empfänger die Jahresbesteuerung nach § 23 ErbStG wählt. Nachträgliche Gesetzesänderungen oder Änderungen in der Rechtsprechung haben keinen Einfluss auf die einmal festgesetzte Jahressteuer, da die jährliche Zahlungsweise primär eine Regelung über die Zahlungsart und keine jährlich neue Steuerfestsetzung dem Grunde nach darstellt.

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