Rz. 1

§ 15 ErbStG enthält ein antiquiertes Steuerklassensystem, mit dem früher allgemein die unterschiedliche Besteuerung/Belastung für bestimmte Gruppen geregelt worden ist. Die heutige Steuerklasseneinteilung in § 15 ErbStG hat vor allem für die Anwendung der Steuersätze, für die Differenzierung der persönlichen Freibeträge, für die Steuerbefreiung von Hausrat und beweglichen Gegenständen gem. § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG und für die Tarifbegrenzung nach § 27 ErbStG Bedeutung. Sie kommt sowohl bei unbeschränkter wie bei beschränkter Steuerpflicht zur Anwendung. Die Steuersätze sind ab 2010 stärker nach Verwandtschaft differenziert, d.h. für jede Steuerklasse I bis III gibt es eigene Steuersätze. In 2009 gab es trotz drei Steuerklassen de facto nur zwei "Steuersatzklassen" (die Steuersätze in Steuerklasse II und III waren gleich). Bei den persönlichen Freibeträgen in Steuerklassen II und III wurde und wird schon kein Unterschied zwischen Erwerben der Steuerklasse II oder III gemacht (jeweils 20.000 EUR). Für 2009 war m.E. aus Erwerbersicht nur die Zugehörigkeit zur Steuerklasse I in Abgrenzung zur Steuerklasse II oder III von Interesse. Gehört ein Erwerber nicht zur Steuerklasse I, kommt es ab 2009 letztlich nicht darauf an, ob der Erwerber der Steuerklasse II oder III zugeordnet werden muss. Die Differenzierungen in den jetzigen Steuerklassen i.S.d. § 15 ErbStG hätten auch direkt in den angesprochenen §§ 13, 16, 17, 19, 19a, 27 ErbStG geregelt werden können. Näheres zu den Steuersätzen siehe Erläuterungen zu § 19 ErbStG.

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