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Bei Erwerben von Todes wegen oder unter Lebenden, die unter einer Auflage oder einer Bedingung stehen, wird eine vollständige Erfassung des Vermögensübergangs über einen Abzug beim Verpflichteten und einer zusätzlichen Besteuerung der korrespondierenden Bereicherung beim (Auflagen-)Begünstigten sichergestellt, §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 ErbStG. Demgegenüber gibt es in der Praxis Fälle, bei denen das von dem Empfänger zuzuwendende Vermögen keiner dritten Person unmittelbar zugutekommt (z.B. Zuwendung eines Geldbetrages zur Pflege eines Haustieres) und damit eigentlich einer Besteuerung mangels Bereicherung entzogen wäre. Zur Schließung dieser Besteuerungslücken hat der Gesetzgeber § 1 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG i.V.m. § 8 ErbStG eingeführt. Das weiterzuleitende Vermögen wird zum Zwecke der Besteuerung wie eine verselbstständigte Vermögensmasse (Zweckvermögen) behandelt und vergleichbar einer rechtsfähigen Stiftung besteuert. Es ist daher stets zwischen der Besteuerung der Zuwendung bei dem mit der Auflage beschwerten Erwerber und der Besteuerung der Zweckzuwendung als solcher zu unterscheiden.

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