Rz. 1

In § 1 ErbStG werden die steuerpflichtigen Vorgänge benannt, die vom Erbschaftsteuergesetz erfasst werden. Darin aufgezählt werden die lebzeitigen Zuwendungen und der Erwerb von Todes wegen. Eine Spezifizierung dessen, welche Vorgänge als Erwerb von Todes wegen i.S.d. Erbschaftsteuergesetzes anzunehmen sind, findet in § 3 ErbStG statt. Unter den Katalog der Erwerbstatbestände des § 3 Abs. 1 ErbStG fallen dabei sowohl die Tatbestände des gesetzlichen Erwerbes von Todes wegen (gesetzliche Erbfolge, Pflichtteilsanspruch sowie Erbersatzanspruch) als auch die gewillkürten Tatbestände, also der Erwerb aufgrund letztwilliger Verfügung von Todes wegen (Testament, Erbvertrag). Ebenso werden auch die Fälle von § 3 Abs. 1 ErbStG erfasst, in denen der Erwerb sich aufgrund einer Schenkung von Todes wegen oder eines Vertrages zugunsten eines Dritten ergibt. Daneben werden in § 3 Abs. 2 ErbStG sämtliche sonstige Tatbestände eines Erwerbs, der von Todes wegen veranlasst ist, erfasst.

 

Rz. 2

Bei den Erwerbstatbeständen des § 3 ErbStG handelt es sich um einen abschließenden Katalog von Tatbeständen. Sämtliche andere Leistungen, die einer Person im Zusammenhang mit dem Tod einer anderen Person zufließen, werden von § 3 ErbStG nicht erfasst. Erhält also ein Angehöriger aufgrund des Versterbens einer Person eine Versorgungsrente, einen Schadensersatzanspruch oder ein Schmerzensgeld, so wird dies nicht von § 3 ErbStG erfasst. Anders hingegen, wenn der Erblasser selbst einen Schadensersatzanspruch, einen Schmerzensgeldanspruch, einen rückständigen Unterhaltsanspruch oder einen Kapitalabfindungsanspruch aufgrund einer Vereinbarung zur Abgeltung von künftigen Unterhaltsansprüchen hatte[1] oder rückständige Versorgungsbezüge fordern konnte, werden solche beim Erblasser bereits entstandene Ansprüche von § 3 Abs. 1 ErbStG erfasst. Bei einer Insassenunfallversicherung fällt der Anspruch auf die Versicherungsleistung in den Nachlass des tödlich verunglückten Versicherungsnehmers.[2]

[1] Grüneberg/Weidlich, § 1922 Rn 36.
[2] BGH NJW 1963, 1223.

I. Erbfall

 

Rz. 3

Der Erbfall, also der Tod des Erblassers, ist der Ausgangspunkt einer Rechtsnachfolge nach § 1922 BGB. Durch den Tod des Erblassers geht dessen Vermögen auf ein oder mehrere Personen über. Es findet also eine Vermögensübertragung von Todes wegen statt, die von § 3 Abs. 1 ErbStG als steuerbarer Tatbestand erfasst wird. Im Einzelnen werden von den Erwerbstatbeständen des § 3 Abs. 1 ErbStG die Gesamtrechtsnachfolge durch einen oder mehrere Erben und die Zuordnung eines einzelnen Gegenstandes durch Vermächtnis erfasst. Zu beachten ist, dass der Erblasser auch unvererbliche Rechte hinterlassen kann, die im Todesfall des Erblassers gerade keinen Vermögensübergang zur Folge haben. Im Einzelnen sind der Name des Erblassers nicht durch Tod übertragbar, auch nicht das Mitgliedschaftsrecht, eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit, eine Leibrente, sofern keine Rückstände vorhanden sind und auch nicht das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind. Beim Persönlichkeitsrecht wird unterschieden, inwieweit eine vermögensrechtliche Komponente darin enthalten ist (Bekanntheitsgrad des Verstorbenen).[3] Zu einem bei der Erbschaftsteuer anzusetzenden Nachlass eines Erblassers gehört auch ein Pflichtteilsanspruch, den dieser infolge der Ausschlagung der Erbschaft nach seinem mit ihm in Zugewinngemeinschaft lebenden Ehegatten erworben hat (§§ 2303 Abs. 2, 1371 Abs. 3 BGB), selbst wenn dieser Pflichtteilsanspruch vom Erblasser selbst noch nicht geltend gemacht wurde.[4]

 

Rz. 4

Für die Besteuerung des Erbfalls kommt es auf den Todeszeitpunkt an. Nach § 9 Abs. 1 ErbStG entsteht der Steueranspruch mit dem Tod des Erblassers. Ist eine Person verschollen, so wird in der Todeserklärung nach § 9 VerschG auch die Todeszeit bestimmt. Für das Steuerrecht ist jedoch nach § 49 AO nicht der angegebene Todestag maßgeblich, sondern der Tag, an dem der Beschluss über die Verschollenheit rechtskräftig geworden ist. Erst auf diesen Tag hin wird die Steuerschuld begründet.[5]

[3] Grüneberg/Weidlich, § 1922 Rn 36.
[5] Gottschalk, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 3 Rn 7 ff.

II. Erwerber von Todes wegen

 

Rz. 5

Erwerber von Todes wegen können sowohl natürliche Personen als auch Personengemeinschaften und juristische Personen sein, die vollrechtsfähig sind. Auch Gesamthandgemeinschaften und auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts können Erwerber von Todes wegen sein. Bei der GbR, die nunmehr auch grundbuchfähig ist,[6] war lange Zeit zweifelhaft, ob sie auch Erwerber von Todes wegen sein konnte; dies wurde bisher von der Rechtsprechung verneint.[7] Da die GbR zivilrechtlich nunmehr sowohl als aktiv wie passiv prozessfähig als auch als grundbuchfähig angenommen wird, stellt sich die Frage, ob nicht im Sinne des Steuerrechts auch die GbR selbst und nicht wie bisher angenommen deren Gesellschafter Erwerber sein kann. Die Zivilrechtsmeinung nimmt bei einer Außen-GbR, die durch Teilnahme am

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