Rz. 1

Mit Einführung des Feststellungsverfahrens in §§ 151156 BewG durch das Jahressteuergesetz 2007[1] waren die Erklärungspflichten für die neu geschaffenen Feststellungsverfahren so zu regeln, dass die zur Bewertung erforderlichen Angaben möglichst vollständig und zuverlässig erklärt werden. Aus diesem Grund wurden die Erklärungspflichten dort stärker an die für die Bewertungsgegenstände verantwortlich handelnden Personen geknüpft, wo der Steuerschuldner aufgrund fehlenden Zugriffs auf die maßgebenden Unterlagen und Informationen über keine Informationen verfügt. Fordert das Finanzamt zur Abgabe einer Feststellungserklärung auf, so erwächst hieraus die Beteiligtenstellung gem. § 154 Abs. 1 Nr. 2 BewG mit der Folge, dass der Feststellungsbescheid dem Beteiligten bekannt zu geben ist und dem Adressaten die Befugnis zur Einlegung eines Rechtsbehelfes zukommt. Wen das Finanzamt zur Abgabe der Feststellungserklärung auffordert, ist in das pflichtgemäße Ermessen des zur Feststellung berufenen Finanzamtes gestellt, wenn mehrere Personen zur Abgabe verpflichtet sind. Ermessensleitend wird sein, von wem die zur Feststellung erforderlichen Angaben am schnellsten, am vollständigsten und am sichersten zu erwarten sind. Übermäßiger Ermittlungsaufwand kann vom Erklärungspflichtigen nur dann erwartet werden, wenn die Angaben nicht von einem anderen Betroffenen mit geringerem Aufwand gemacht werden können.

Ergeht die Aufforderung zur Abgabe einer Feststellungserklärung durch ein örtlich unzuständiges Finanzamt (vgl. § 152 BewG), so führt der Verstoß gegen die örtliche Zuständigkeit für sich genommen nicht zur Aufhebbarkeit der Aufforderung und muss beachtet werden. Häufig anzutreffen ist, dass mit den Vordrucken zur Erbschaftsteuererklärung auch Vordrucke für die Abgabe einer Feststellungserklärung durch die Erbschaftsteuerstelle verschickt werden. Hierdurch soll frühzeitig ermittelt werden, ob ein die Freibeträge übersteigender Erwerb vorliegt oder das Besteuerungsverfahren wegen fehlender Bedeutung einzustellen ist. Bejahendenfalls ist davon auszugehen, dass die eingereichten Feststellungserklärungen an das zuständige Feststellungsfinanzamt weitergeleitet werden.

Im Fall der Testamentsvollstreckung, der Nachlassverwaltung und -pflegschaft soll die Feststellungserklärung wegen der eingeschränkten Zugriffsmöglichkeiten der Erben, wie in § 31 Abs. 5 ErbStG ausdrücklich für die Steuererklärung geregelt, von diesen Vermögensverwaltern abgegeben werden.[2] Wird diese Person zur Abgabe der Erklärung aufgefordert, erwächst hieraus die Beteiligtenstellung des Vermögensverwalters. Obgleich der Wert für dessen Besteuerung nicht von Bedeutung sein kann und damit das einzige Tatbestandsmerkmal des § 153 Abs. 1 S. 1 BewG nicht erfüllt ist, sondern nur für die Erwerber, ist gleichwohl davon auszugehen, dass der Vermögensverwalter im Rahmen seiner zivilrechtlichen Befugnisse alle Pflichten des Vertretenen zu erfüllen hat (§ 34 Abs. 3 AO).[3] Der Bescheid ist dann (auch) an ihn bekannt zu geben.[4]

Der Schenker schuldet neben dem Beschenkten als Gesamtschuldner die Schenkungsteuer nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG. Grundsätzlich sind damit beide zur Abgabe der Erklärung verpflichtet. Dem Gedanken des § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG folgend, dass vorrangig der bereicherte Beschenkte zur Erfüllung der steuerlichen Pflichten verantwortlich ist, ist das Auswahlermessen auch bei der Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung so auszuüben, dass vorrangig die Erklärung vom Beschenkten einzuholen ist.

[1] JStG 2007 v. 13.12.2006, BGBl I 2006, 2878.
[2] Höne/Krause, ZEV 2010, 179, 180.

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