Rz. 1

§ 109 BewG wurde im Zuge der Erbschaftsteuerreform 2009 vollständig neu gefasst. Die damaligen Änderungen tragen den damals grundlegend veränderten Prämissen für die Bewertung von Produktivvermögen Rechnung. Denn mit dem Erbschaftsteuergesetz 2009 hatte der Gesetzgeber endgültig Abschied von dem bis dahin beherrschenden Grundsatz der sog. Bewertungsidentität (Übernahme der steuerbilanziellen Ansätze in die bewertungsrechtliche Vermögensaufstellung) genommen.[1] Stattdessen erfolgt seit 2009 die Ermittlung des gemeinen Werts von Produktivvermögen vorrangig im Rahmen sog. Gesamtbewertungsverfahren, die auf die Ertragskraft des Unternehmens als lebenden Organismus abstellen. Die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter (isoliert) findet nur noch im Rahmen der Mindestbewertung zur Ermittlung des sog. Substanz- bzw. Liquidationswerts statt.

 

Rz. 2

Die Art und Weise der Bewertung des Produktivvermögens ist grundlegend in § 11 BewG geregelt. Auf diese Vorschrift verweisen auch § 109 Abs. 1 u. Abs. 2 BewG. Die beiden Absätze unterscheiden sich inhaltlich kaum, regeln jedoch die Bewertung verschiedener Arten von Unternehmen. Während Abs. 1 die Bewertung von Einzelunternehmen betrifft, ergibt sich aus Abs. 2 die Bewertung von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen.

[1] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 109 Rn 2 spricht zu Recht von einem "Paradigmenwechsel".

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