Rz. 1

§ 99 Abs. 1 BewG definiert den Begriff des Betriebsgrundstücks, § 99 Abs. 2 BewG regelt dessen Bewertung. § 99 Abs. 2 S. 1–3 BewG, die bis Ende 2008 gemischt genutzte Grundstücke sowie Grundstücke im Eigentum mehrerer Personen behandelten, entfielen im Zuge der Erbschaftsteuerreform 2009. Auch § 99 Abs. 2 S. 4 BewG wurde in diesem Zusammenhang gestrichen; sein Inhalt ergibt sich aber bereits aus § 97 BewG in der (heute noch) aktuellen Fassung.

 

Rz. 2

Die Frage, ob ein Grundstück einem Betrieb zuzuordnen ist oder Grundvermögen darstellt, entscheidet insbesondere darüber, ob eine gesonderte Bewertung des Grundstücks überhaupt erforderlich ist. Denn soweit die Zugehörigkeit zu einem Betrieb anzunehmen ist, erübrigt sich im Regelfall eine gesonderte Bewertung. Der Grundstückswert ist dann in dem zu ermittelnden Gesamtwert des Betriebsvermögens enthalten bzw. mit diesem abgegolten (§ 12 Abs. 2 bzw. Abs. 5 ErbStG).[1] Eine Einzelbewertung des Grundstücks ist – auch im Falle der Zuordnung zu einem Betrieb – aber dann erforderlich, wenn es sich bei dem Grundstück um nicht betriebsnotwendiges Vermögen (§ 200 Abs. 2 BewG) oder um sog. junges Betriebsvermögen (§ 200 Abs. 4 BewG) handelt oder wenn das Grundstück als Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers zu qualifizieren ist.[2] Dasselbe gilt (selbstverständlich) in Fällen der Mindestbewertung nach § 11 Abs. 2 S. 3 BewG, da hier bereits der Ansatz der Bewertungssystematik eine Einzelbetrachtung der dem Betrieb zuzuordnenden Wirtschaftsgüter vorsieht. In diesen Fällen ist ggf. auch eine – an ertragsteuerlichen Grundsätzen orientierte – Aufteilung eines (zivilrechtlich) einheitlichen Grundstücks entsprechend dem jeweiligen Nutzungs- und Funktionszusammenhang zu berücksichtigen.[3]

[1] R B 99 Abs. 2 S. 1 ErbStR 2019; vgl. auch Hübner/Hübner/Tremel, S. 509.
[2] R B 99b Abs. 2 S. 2 ErbStR 2019; vgl. auch Moench/Hübner, Erbschaftsteuerrecht (3. Aufl. 2012), Rn 950.
[3] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 99 Rn 1; vgl. auch unten Rdn 4.

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