Rz. 1

§ 97 BewG regelt neben dem Umfang des Betriebsvermögens von Gewerbebetrieben im Eigentum von Körperschaften oder Personenvereinigungen auch die Aufteilung des Werts dieser Betriebe, und zwar in Abhängigkeit von der jeweiligen Rechtsform.

Während § 97 Abs. 1 BewG im Rahmen der Erbschaftsteuerreform 2009 im Wesentlichen unverändert geblieben war, wurde die Art und Weise der Aufteilung des Wertes von Personengesellschaften (Abs. 1a) grundlegend neu geregelt. Die Aufteilung des gemeinen Werts des Vermögens von Kapitalgesellschaften erfuhr durch die Einfügung von § 97 Abs. 1b BewG erstmals eine gesetzliche Regelung. Sowohl § 97 Abs. 1a als auch Abs. 1b BewG tragen der seit 2009 gegenüber dem zuvor geltenden Recht veränderten Bewertungssystematik für unternehmerisches Vermögen Rechnung.[1] Nach der seinerzeitigen Abkehr von im Wesentlichen substanzwertbezogenen Bewertungsverfahren (insbesondere bei Personenunternehmen) waren bzw. sind konkrete gesetzliche Vorgaben über die Art und Weise der Aufteilung, insbesondere auch betreffend die Behandlung von Sonderbetriebsvermögen bei Mitunternehmerschaften, erforderlich. In abgeschwächter Form gilt dies auch für die Bewertung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, da die seit dem Erbschaftsteuerreformgesetz 2009 geltende Unternehmensbewertung prinzipiell rechtsformunabhängig ist und daher – von Fällen des § 11 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1 BewG abgesehen – nicht mehr wie zuvor unmittelbar die Kapitalgesellschaftsbeteiligung bewertet wird, sondern vielmehr in einem ersten (wesentlichen) Schritt das Unternehmen insgesamt.

[1] Vgl. Gesetzesbegründung, BT-Drucks 16/11075.

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