Rz. 1

Die Vorschrift beruht auf der Annahme, der Erwerber orientiere sich nicht am Ertrag, sondern an der Substanz eines Unternehmens. Der Substanzwert[1] ergibt sich als Rekonstruktions- oder Wiederbeschaffungswert aller im Unternehmen vorhandenen immateriellen und materiellen Werte und Schulden. Er ist die Summe der Ausgaben, die beim Aufbau eines identischen Unternehmens anfallen. Deshalb ist er nicht mit dem Liquidationswert identisch, der ein Verkaufs- oder Zerschlagungswert ist.[2] Betrachtet man die wirtschaftliche Einheit eines Unternehmens als Substanzeinheit, entspricht ihr Wert der Summe der Werte der einzelnen Wirtschaftsgüter. Deren Werte werden durch ihre funktionelle Zusammenfassung zu einer wirtschaftlichen Einheit beeinflusst (vgl. § 2 BewG Rdn 2). Um die Einzelwerte zu finden, muss man den Gesamtwert aufteilen, der sich jedoch erst berechnen lässt, wenn man die Einzelwerte kennt. Die Bewertung ist daher zirkulär und nur mit Vermutungen zu bewältigen, die sich an allem Möglichen orientieren, nur nicht am Gesamtwert.

[1] Eingehend zur Substanzbewertung Wollny, S. 770 ff.
[2] IDW S 1 i.d.F. 2008, Rn 170.

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