Rz. 39

Bei sog. Full-Index-Link-Anleihen bzw. Index-Zertifikaten und ähnlichen Zertifikaten bzw. Anleihen, die in Abhängigkeit von einem Index oder einem anderen ungewissen Ereignis eine ungewisse Kapitalrückzahlung vorsehen, richtet sich die Bewertung – soweit kein Börsenkurs existiert – grundsätzlich nach dem Einlösungs(nenn)betrag. Dieser ist jedoch zumeist nicht ohne Weiteres zu ermitteln, da sich bei einem Bewertungsstichtag während der Laufzeit der Kapitalanlage der bei Fälligkeit auszuzahlende Betrag nicht mit Sicherheit ermitteln lässt. Die tatsächliche Entwicklung des jeweiligen Index bis zu einem in der Zukunft liegenden Termin ist regelmäßig gerade nicht mit Sicherheit bestimmbar.[128]

 

Rz. 40

Steht der Einlösungsbetrag im Besteuerungszeitpunkt betragsmäßig noch nicht fest, ist er unter Würdigung der zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner getroffenen Vereinbarungen sowie aller sonstigen relevanten tatsächlichen Verhältnisse (insb. der Bonität des Schuldners) zu schätzen. In die Schätzung dürfen jedoch nur solche Umstände einfließen, die im Besteuerungszeitpunkt bereits erkennbar waren. Später eintretende Ereignisse oder Umstände haben grundsätzlich außen vor zu bleiben.[129] Eine Ausnahme gilt jedoch für bis zum Stichtag entstandene Zinsansprüche, soweit das Wertpapier eine laufende Verzinsung vorsieht bzw. diese zunächst thesauriert.[130] Die Zinsen sind, auch wenn sie erst nach dem Stichtag fällig werden, in die Bewertung mit einzubeziehen, soweit sie rechnerisch auf die Zeit vor dem Stichtag entfallen.[131]

 

Rz. 41

Ein hoher Zins wird beispielsweise durch eine nur eingeschränkte Kapitalsicherheit mehr oder weniger ausgeglichen oder ein höherer Zins für eine Verschlechterung der Bonität des Emittenten gezahlt usw. Die Zinshöhe im Vergleich zum Marktzins und die Laufzeit können bei diesen komplexen Formen daher nicht allein genügen, um eine Verkehrswertbestimmung zu ermöglichen. Auch kann nicht isoliert an den Nennwert, d.h. den Einlösungsbetrag angeknüpft werden, soweit dieser von ungewissen Entwicklungen abhängig ist.[132] Eine Wertermittlung ist in solchen Fällen daher von nicht unerheblichen Zufälligkeiten abhängig, sofern sich nicht nach Art und Ausstattung vergleichbare an einer Börse notierte Wertpapiere finden. Bei Zertifikaten, Aktienanleihen und Optionsscheinen existieren regelmäßig laufende Angebote und Nachfragen, aus denen sich ein Verkehrswert ableiten lässt. Letzteres stellt die beste Möglichkeit dar, in diesen Fällen einen zutreffenden Verkehrswert in Ansatz zu bringen. Regelmäßig ist dabei die Zugrundelegung des Geldkurses günstiger als die des Briefkurses.[133]

[128] Griesel/Mertes/Riedel, Die Besteuerung komplexer Kapitalanlagen, Rn 833.
[129] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 12 Rn 92.
[130] Griesel/Mertes/Riedel, Die Besteuerung komplexer Kapitalanlagen, Rn 834.
[131] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 12 Rn 119.
[132] Vgl. zum Ganzen Griesel/Mertes/Riedel, Die Besteuerung komplexer Kapitalanlagen, Rn 835.
[133] Vgl. Kracht, ErbBstg 2004, 227, 231.

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