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Bei Optionsrechten ist zunächst danach zu differenzieren, ob es sich um einen unselbstständigen Teil eines festverzinslichen Wertpapiers handelt oder ob ein selbstständiges Wertpapier oder ein nicht verbrieftes Optionsrecht[123] vorliegt. Bei unselbstständigen Optionsrechten ist grundsätzlich der Kurs der zugrunde liegenden Anleihe maßgeblich. Ist für diese keine Notierung festzustellen, kann auf Vergleichskurse ähnlich ausgestatteter Optionsanleihen zurückgegriffen werden.[124] Demgegenüber sind selbstständige Optionsrechte mit den jeweiligen Anschaffungskosten anzusetzen, wobei jedoch zu berücksichtigen ist, dass es sich – vor Ausübung der Option – um aufschiebend bedingte Ansprüche handelt.[125] Für Wandelanleihen und Wandelschuldverschreibungen[126] gelten diese Grundsätze entsprechend.[127]

[123] Vgl. hierzu Wagner, FR 2016, 163; zu Aktienoptionen für Arbeitnehmer vgl. Leuner, NWB 2018, 251.
[124] Griesel/Mertes/Riedel, Die Besteuerung komplexer Kapitalanlagen, Rn 832.
[125] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 12 Rn 116.
[126] Die Schuldverschreibung als solche ist nach den allgemeinen für Kapitalforderungen geltenden Grundsätzen zu bewerten.
[127] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 12 Rn 117.

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