Rz. 14

In Monatsfrist kann schriftlich gegenüber der zuständigen Erbschaftsteuerstelle (§ 357 AO) mit dem Rechtsmittel des Einspruches die Rechtswidrigkeit des Bescheides gerügt werden. Berechtigt, das Rechtsmittel einzulegen, ist jeder, der im Falle der Rechtswidrigkeit des Bescheides einen Nachteil erleidet (§ 350 AO). Zu diesem Personenkreis zählen Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter nach der Rechtsprechung[19] nicht, da es ihnen an der zur Einlegung erforderlichen Beschwer i.S.d. § 350 AO fehlt. Dies gilt nicht, wenn der Testamentsvollstrecker zugleich Miterbe ist und als solcher unmittelbar durch den an ihn in seiner Eigenschaft als Testamentsvollstrecker gerichteten Bescheid beschwert ist. Wird ein Vermögenswert, der als Vermächtnis vom Erben herauszugeben ist, im Steuerbescheid gegen den Erben beziffert, so kann der Vermächtnisnehmer mangels Betroffenheit hiergegen nicht vorgehen. Andere Personen als der von der Erbschaftsteuerstelle angenommene Erbe können gegen den ihn betreffenden Steuerbescheid keinen Einspruch einlegen mit der Begründung, dass der Nachlass oder Teile hiervon vielmehr ihnen zustehen. Von der Steuerfestsetzung in dem von § 350 AO geforderten Maße betroffen ist nur der Erbe oder die Erben, nicht aber die Erbengemeinschaft. Ein von dieser eingelegter Einspruch, der sich gegen einen die Erben betreffenden Steuerbescheid richtet, wäre als unzulässig zurückzuweisen, es sei denn, er ist dahin gehend auszulegen, dass er von den einzelnen Miterben eingelegt werden sollte.[20]

 

Rz. 15

Der Einspruch als solcher suspendiert den Bescheid nicht, so dass die Steuerschuld fällig bleibt. In Betracht kommt, dass zusätzlich zum Einspruch ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (§ 361 AO) gestellt wird, der anders als der Einspruch eine Begründung, mithin den Grund der Rechtswidrigkeit enthalten muss. Die Aussetzung der Vollziehung wird gewährt, wenn auf der Grundlage des Vortrages die Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides überwiegend wahrscheinlich ist (summarische Prüfung). Die Aussetzung endet in der Regel einen Monat nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung oder des Urteils bzw. mit Rücknahme des Rechtsmittels. Die Aussetzung ist betragsmäßig auf die steuerliche Auswirkung des Rechtsmittels beschränkt. Wird der angegriffene Bescheid nicht geändert, weil das Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, so sind Aussetzungszinsen in Höhe von 6 % pro Jahr auf den ausgesetzten Betrag zu entrichten (§ 237 AO). Wird während des Einspruchs- oder Klageverfahrens der angegriffene Bescheid geändert, so wird der Rechtsstreit über den Änderungsbescheid fortgesetzt, ohne dass es der Einlegung eines neuen Rechtsmittels insoweit bedarf (§ 365 Abs. 3 AO). Im Rahmen des Einspruchs ist die Finanzbehörde nicht auf die Prüfung der Einspruchsbegründung beschränkt, sondern kann den Steuerfall umfassend prüfen (sog. Gesamtaufrollung). Die Verrechnung zweier gegenläufiger Rechtsfehler ist daher zulässig. Der Bescheid kann auch zulasten des Steuerpflichtigen geändert werden (kein Verböserungsverbot), wobei dem Steuerpflichtigen in diesem Fall durch vorherige Anhörung Gelegenheit zu geben ist, die Verböserung durch Rücknahme des Einspruchs zu verhindern. Soll der Bescheid nur punktuell geändert werden, so sollte anstelle der Einlegung des Einspruchs ein Änderungsantrag nach § 172 Abs. 1 Nr. 2a AO gestellt werden, der keinen Raum für eine weitergehende Überprüfung lässt. Dies ist ebenfalls nur innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids möglich, wobei nach Ablauf des Monats eine Erweiterung des Antrages auf andere Änderungspunkte ausgeschlossen ist.

[19] BFH, Urt. v. 4.11.1981 – II R 44/78, BStBl II 1982, 262.

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