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Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Gegenleistung ist, dass die Verpflichtung bis zum Zeitpunkt der Zuwendung begründet wird. Die Gegenleistung kann auch vorher erbracht werden.[102] Nicht entscheidend ist aufgrund der Stichtagsbezogenheit der Schenkungsteuer, ob die vereinbarte Gegenleistung nach der Zuwendung auch tatsächlich erbracht wird.[103] Dies gilt zumindest solange, wie es sich nicht um ein Scheingeschäft handelt, bei dem von vornherein nicht die Absicht bestand, die Gegenleistung auszuführen. Nach Ausführung der Zuwendung vereinbarte Gegenleistungen sind dagegen unbeachtlich und führen nicht zu einer (Teil-)Entgeltlichkeit der Zuwendung.[104]

[103] Rödl/Seltenreich, § 7 S. 354.
[104] BFH v. 6.3.1990 – II R 165/87, BFH/NV 1990, 809; die Zahlung für einen Verzicht auf ein Nießbrauchsrecht beinhaltet keine Gegenleistung für die Grundstückszuwendung, BFH v. 19.12.2007 – II R 34/06, BStBl II 2008, 260; vgl. auch BFH v. 2.10.1957 – II 127/57 U, BStBl III 1957, 449.

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