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Der Ansatz der in die Bestimmung des verfügbaren Vermögens einzubeziehenden Vermögensgegenstände erfolgt gemäß § 28a Abs. 2 S. 1 ErbStG jeweils mit dem gemeinen Wert. Insoweit gelten also die entsprechenden Vorgaben des BewG.[55] Bewertungsstichtag ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung,[56] nicht etwa der der Stellung oder des Entscheids über den Erlassantrag.[57]
Etwa vorhandene Schulden sind prinzipiell jeweils bei den aktiven Vermögensgegenständen zu berücksichtigen, mit denen sie in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.[58] Das gilt insbesondere auch für etwa bestehende vorbehaltene Rechte (Vorbehaltsnießbrauch[59]) oder im Zusammenhang mit dem Erwerb übernommene Gegenleistungsverpflichtungen.[60]
Soweit es an einem wirtschaftlichen Zusammenhang der Schulden mit bestimmten Aktiva fehlt, ist der Aufteilungsmaßstab gesetzlich nicht geregelt und auch die ErbStR 2019 schweigen hierzu.[61]
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