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Der Ansatz der in die Bestimmung des verfügbaren Vermögens einzubeziehenden Vermögensgegenstände erfolgt gemäß § 28a Abs. 2 S. 1 ErbStG jeweils mit dem gemeinen Wert. Insoweit gelten also die entsprechenden Vorgaben des BewG.[55] Bewertungsstichtag ist der Zeitpunkt der Steuerentstehung,[56] nicht etwa der der Stellung oder des Entscheids über den Erlassantrag.[57]

Etwa vorhandene Schulden sind prinzipiell jeweils bei den aktiven Vermögensgegenständen zu berücksichtigen, mit denen sie in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.[58] Das gilt insbesondere auch für etwa bestehende vorbehaltene Rechte (Vorbehaltsnießbrauch[59]) oder im Zusammenhang mit dem Erwerb übernommene Gegenleistungsverpflichtungen.[60]

Soweit es an einem wirtschaftlichen Zusammenhang der Schulden mit bestimmten Aktiva fehlt, ist der Aufteilungsmaßstab gesetzlich nicht geregelt und auch die ErbStR 2019 schweigen hierzu.[61]

[55] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28a Rn 13; Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28a Rn 8.1.
[56] R E 28a.2 Abs. 2 S. 2 ErbStR 2019.
[57] R E 28a.2 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28a Rn 11.
[58] Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28a Rn 7.
[59] Vgl. Wachter, GmbHR 2017, 841, 848.
[60] R E 28a.2 Abs. 2 S. 4 und 5 ErbStR 2019.
[61] Vgl. hierzu ausführlich Wälzholz, in: Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG und BewG, § 28a ErbStG Rn 26.

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