Rz. 15

Auch wenn die Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 S. 1 ErbStG nicht erfüllt sind, kann eine Stundung aus Billigkeitsgründen nach den allgemeinen Vorgaben der Abgabenordnung auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung in Betracht kommen. Dies stellt § 28 Abs. 1 S. 4 ErbStG durch seinen Verweis auf § 222 AO ausdrücklich klar.[36]

 

Rz. 16

Voraussetzung für eine solche Stundung ist, dass die Einziehung des Steueranspruchs zum Fälligkeitszeitpunkt für den Steuerpflichtigen eine erhebliche Härte bedeuten würde und der Steueranspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Das Tatbestandsmerkmal der erheblichen Härte ist regelmäßig erfüllt, wenn sich der Steuerpflichtige nicht rechtzeitig auf den Steueranspruch und seine Erfüllung einstellen konnte und die ihm zur Verfügung stehenden Mittel entweder für seinen Lebensunterhalt oder für die Fortführung seines Betriebs zwingend benötigt werden und eine anderweitige Beschaffung der erforderlichen Liquidität nicht zumutbar ist.[37]

 

Rz. 17

§ 222 AO sollte sowohl zusätzlich als auch neben der Anwendung von § 28 Abs. 1 ErbStG möglich sein, also zum einen hinsichtlich der geschuldeten Erbschaftsteuer insgesamt und zum anderen auch für einzelne Jahresbeträge und/oder Zinsforderungen.[38]

 

Rz. 18

Die Finanzbehörde entscheidet über einen entsprechenden Stundungsantrag nach pflichtgemäßem Ermessen; zuständig ist das für die Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerfestsetzung zuständige Finanzamt.[39]

[36] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28 Rn 20.
[37] Jülicher, in Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28 Rn. 21; zur Stundung fälliger Steuerbeträge nach § 222 AO wegen der Corona-Pandemie vgl. BayLfSt v. 26.3.2020 – S 3900.1.1–23/1 St 34, DB 2020, 761 (Tz. 2.1).
[38] Thonemann-Micker, DB 2016, 2312, 2320; Oppel, SteuK 2016, 469, 477; Riedel, ZErb 2016, 371, 381.
[39] Weinmann, Erstkommentierung, § 28 Rn 17.

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