Rz. 44

Soweit die mit dem Inlandsvermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden und dieses belastenden Schulden den Wert der zum Inlandsvermögen gehörenden Aktiva übersteigen, ist das Inlandsvermögen insgesamt mit seinem negativen Wert anzusetzen.[152]

[152] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 121 Rn 49.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge