Rz. 139

Soweit eine den Anforderungen von § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG genügende Poolvereinbarung vorliegt,[387] werden die vom Erblasser/Schenker unmittelbar gehaltenen Anteile mit den Anteilen der übrigen durch die Poolvereinbarung gebundenen Gesellschafter zusammengerechnet. Übersteigt die sich so ergebende Summe die Mindestbeteiligungsquote (mehr als 25 % des Nennkapitals), sind sämtliche Anteile begünstigt. Insoweit ist die Beurteilung der Situation, dass sämtliche Anteile des Erblassers/Schenkers in den Geltungsbereich der Poolvereinbarung einbezogen sind, unproblematisch.

 

Rz. 140

In Fällen, in denen der Erblasser/Schenker neben den gepoolten Anteilen noch weitere Anteile unmittelbar hält, werden nach überwiegender Meinung auch die nicht gepoolten Anteile des Erblassers/Schenkers "positiv infiziert".[388] Dagegen ist es nicht ausreichend, wenn die Mindestbeteiligungsquote – isoliert betrachtet – weder im Pool noch bei den nicht gepoolten Anteilen erreicht wird, jedoch die Summe der nicht gepoolten Anteile und aller gepoolten Anteile (sämtlicher Poolbeteiligter) über 25 % liegt.[389]

 

Rz. 141

§ 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG zielt insgesamt auf eine Begünstigung unternehmerischer Kapitalgesellschaftsbeteiligungen ab. Solche sind nach Auffassung des Gesetzgebers anzunehmen, wenn die Beteiligung des Anteilseigners 25 % übersteigt.[390] Diese Voraussetzung ist eindeutig erfüllt, wenn – entsprechend den Vorgaben des § 13b Abs. 1 Nr. 3 S. 2 ErbStG – innerhalb des Pools die Mindestbeteiligungsquote erreicht wird. Der jeweilige Erblasser/Schenker gilt in diesem Fall als "unternehmerisch beteiligt". Diese "persönliche Eigenschaft" muss sich logischerweise auch auf die von ihm gehaltenen, nicht der Pool-Bindung unterliegenden Anteile auswirken, so dass auch diese in die Begünstigung einzubeziehen sind ("positive Infektion"). Eine weitergehende Zusammenrechnung der nicht gepoolten Anteile auch mit Anteilen, die zu einem nicht mehr als 25 % des Nennkapitals umfassenden Pool gehören, scheidet aber aus, da hier keiner der Beteiligten, weder der Erblasser/Schenker (allein) noch der Pool (bzw. die Gesamtheit der Poolbeteiligten), über eine unternehmerische Beteiligung i.S.d. Gesetzesbegründung verfügt.

[387] Im Besteuerungszeitpunkt, vgl. BFH v. 20.2.2019 – II R 25/16, BStBl II 2019, 779.
[388] Scholten/Korezkij, DStR 2009, 73, 77; Schulz/Althof/Markl, DB 2008, 528, 532; Wehrheim/Rupp, DB 2008, 1455, 1457; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 213 m.w.N.
[389] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 213; Scholten/Korezkij, DStR 2009, 73, 77.
[390] Gesetzesbegründung S. 59 Nr. 3, BT-Drucks 16/7918.

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