Rz. 318

Für Finanzmittel (§ 13b Abs. 4 Nr. 5 ErbStG) besteht nach § 13b Abs. 5 S. 2 ErbStG (ebenfalls nur bei Erwerben von Todes wegen)[875] die zusätzliche Möglichkeit, diese zum Ausgleich wiederkehrender saisonaler Schwankungen in Zeiten fehlender Einnahmen zur Zahlung von Löhnen und Gehältern (Vergütungen i.S.v. § 13a Abs. 3 S. 6–10 ErbStG) zu verwenden[876] und dadurch – unter im Übrigen denselben Voraussetzungen wie bei der Investition – eine rückwirkende Umqualifizierung in Nicht-Finanzvermögen zu erreichen.

 

Rz. 319

Was genau mit wiederkehrenden saisonalen Schwankungen gemeint ist, lässt das Gesetz offen, ebenso auch die ErbStR 2019. Im Übrigen ist auch unklar, ob bzw. welche Anforderungen an eine etwaige Schwankungsintensität bestehen und in welcher zeitlichen Relationen die fehlenden Einnahmen zu den zu zahlenden Löhnen und Gehältern stehen müssen.[877]

Damit die Vorschrift überhaupt einen wirklich nennenswerten Anwendungsbereich haben kann und über die typischen Saisonbetriebe, z.B. in den Wintermonaten geschlossene Eisdielen und in den Sommermonaten nicht betreibbare Skilifte,[878] Hotelbetriebe oder Saison-Artikel-Händler hinausgeht, wird man einer vergleichsweise weiten Auslegung den Vorzug geben müssen. Demzufolge sollten beispielsweise auch Lohn- und Gehaltszahlungen während oder kurz nach Betriebsferien von § 13b Abs. 5 S. 2 ErbStG erfasst sein.[879]

In jedem Fall muss die Verwendung der Finanzmittel zur Zahlung laufender Löhne und Gehälter ursächlich auf fehlende Einnahmen wegen der angesprochenen saisonalen Schwankungen zurückzuführen sein.[880]

 

Rz. 320

Auch bei den Anforderungen an das Bestehen und die Dokumentation bzw. den Nachweis des vorgefassten Plans des Erblassers sollten in diesem Bereich etwas geringere Maßstäbe anzulegen sein. Denn bei wiederkehrenden saisonalen Schwankungen (wie auch immer diese zu definieren sind) sollte sich ein vorgefasster Plan des Erblassers bereits daraus ergeben können, dass die in Rede stehenden Schwankungen auch in der Vergangenheit (also zu seinen Lebzeiten) aufgetreten sind[881] und daher die Bestreitung von Lohn- und Gehaltszahlungen aus Mitteln erfolgte, die unter erbschaftsteuerlichen Gesichtspunkten dem Grunde nach den Finanzmitteln zuzurechnen gewesen wären.[882]

 

Rz. 321

Auf der Rechtsfolgenseite stellt sich die Situation im Bereich von § 13b Abs. 5 S. 2 ErbStG etwas einfacher dar als im Falle der Umqualifizierung nach Satz 1. Denn nach dem Abfluss der ursprünglich als Finanzmittel qualifizierten Aktiva sind diese im Betrieb nicht mehr vorhanden, so dass sich die Frage nach einer etwaigen diesbezüglichen Bedeutung der Behaltensfrist (§ 13a Abs. 6 ErbStG) von vornherein nicht stellt.

Im Übrigen besteht die Rechtsfolge der Umqualifizierung darin, dass die Finanzmittel rückwirkend nicht mehr zum Verwaltungsvermögen zählen.[883] Nach Auffassung der Finanzverwaltung können aber junge Finanzmittel nicht in dieser Weise umqualifiziert werden.[884] Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich (auch) diese Einschränkung nicht, sie ist daher abzulehnen (vgl. auch Rdn 316).

[875] R E 13b.24 Abs. 4 S. 1 ErbStR 2019.
[876] R E 13b.24 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 ErbStR 2019; zu den diversen Unklarheiten hinsichtlich der Anwendung vgl. Korezkij, DStR 2016, 2434, 2440 f.
[877] Vgl. auch Korezkij, DStR 2016, 2434, 2441.
[878] Weitere Beispiele vgl. bei Kowanda, ErbStB 2017, 48, 52 sowie Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 377.
[879] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 377; Korezkij, DStR 2016, 2434, 2441.
[880] R E 13b.24 Abs. 4 S. 1 Nr. 3 ErbStR 2019.
[881] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 378.
[882] Vgl. auch hierzu Korezkij, DStR 2016, 2434, 2441.
[883] R E 13b.24 Abs. 4 S. 2 ErbStR 2019.
[884] R E 13b.24 Abs. 4 S. 3 ErbStR 2019.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge