Rz. 35

Wie bei § 28 Abs. 1 ErbStG wird die Stundung nur auf Antrag gewährt. Ist der Antrag begründet, steht der Finanzverwaltung keinerlei Ermessenspielraum zu; die Stundung ist zu gewähren. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Stundung des Stundungsantrags um die Ausübung eines höchstpersönlichen Gestaltungsrechts handelt, ist davon auszugehen, dass dieses Recht nur vom Steuerpflichtigen selbst, nicht von einem Dritten, beispielsweise einem Testamentsvollstrecker ausgeübt werden darf.[82]

[82] Vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28 Rn 18.

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