Rz. 43

Eine gewisse Sonderstellung im Bereich der Verbindlichkeiten nehmen Steuerschulden des beschränkt Steuerpflichtigen ein, die gegenüber dem Fiskus aus oder im Zusammenhang mit dem Erwerb oder Besitz von Inlandsvermögen bestehen. Bei diesen ist der wirtschaftliche Zusammenhang mit dem Inlandsvermögen stets gegeben. Sie sind daher abziehbar, soweit sie durch den Besitz des Inlandsvermögens ausgelöst wurden.[150] Sie sind aber um etwaige Steuererstattungsansprüche – obwohl diese kein Inlandsvermögen darstellen – zu kürzen.[151] Ob Steuergläubiger die Bundesrepublik Deutschland oder ein anderer Staat ist, spielt allerdings grundsätzlich keine Rolle.

[150] R E 2.2 Abs. 7 S. 2 ErbStR 2019.
[151] R E 2.2 Abs. 7 S. 3 ErbStR 2019.

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