Rz. 34
Bundesschatzbriefe werden nach Typ A und Typ B unterschieden. Bei Bundesschatzbriefen des Typ B erhöht sich der Wert jährlich um die im jeweils abgelaufenen Jahr angefallenen Zinsen bzw. Zinseszinsen. Aus diesem Grund sind Bundesschatzbriefe Typ B nach R B 12.2 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019 mit ihrem jeweiligen Rückzahlungswert im Besteuerungszeitpunkt anzusetzen. Aufgrund der Vergleichbarkeit mit Zero-Bonds erfolgt die Wertermittlung nach den dort aufgezeigten Grundsätzen.
Rz. 35
Bundesschatzbriefe des Typ A werden demgegenüber mit dem jeweiligen Nennwert angesetzt (R B 12.2 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2019). Die jährlichen Zinsen werden hier jeweils an den Anleger ausgekehrt. Eine ähnliche Differenzierung wie bei Bundesschatzbriefen muss auch für Sparbriefe gelten, die in ähnlicher Weise ausgestaltet sind.[115]
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