Rz. 4

Dritte Voraussetzung ist, dass die Erbersatzsteuer mit dem Erwerb des Anfallberechtigten korrespondiert, d.h., erwirbt ein Berechtigter das gesamte Stiftungs-/Vereinsvermögen, kann die gesamte Erbersatzsteuer angerechnet werden, erwirbt er neben anderen z.B. die Hälfte, kann bei seinem Erwerb nur die halbe Erbersatzsteuer angerechnet werden. Bei mehreren Anfallberechtigten ist also die Erbersatzsteuer nach dem Verhältnis des gesamten Vermögenswertes zum vom einzelnen Anfallberechtigten erworbenen Vermögenswert (vor Abzug von Freibeträgen usw.) aufzuteilen, um den anrechnungsfähigen Betrag der Erbersatzsteuer beim jeweiligen Erwerb zu ermitteln. Ist der Erwerb eines der Berechtigten steuerbefreit, z.B. 80 % an gemeinnützige Stiftung und 20 % an zwei Nachkommen des Stifters, soll nach h.M.[7] die Aufteilung auf Grundlage von 100 % des Gesamtvermögens vorgenommen werden, d.h. der steuerbefreite Erwerb wird außer Acht gelassen. Bekämen die Angehörigen je die Hälfte von 20 %, könnte demnach bei jedem die Hälfte der vollen Erbersatzsteuer angerechnet werden.

[7] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 26 Rn 7 f.; Moench, in: Moench/Weinmann, ErbStG, § 26 Rn 4.

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