Rz. 11

Einzige Bedingung für die Gewährung der Stundung ist, neben dem Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen (i.S.v. § 13b Abs. 2 EStG), lediglich ein entsprechender Antrag des Steuerpflichtigen. Das in der Vergangenheit relevante Tatbestandsmerkmal der Notwenigkeit der Stundung zur Erhaltung des Betriebs ist ersatzlos entfallen. Daher ist eine Begründung des Antrags nicht (mehr) erforderlich.[21]

Der Antrag ist nicht fristgebunden, sollte jedoch rechtzeitig vor Fälligkeit gestellt werden, um etwaige Säumniszuschläge zu vermeiden.[22]

Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, steht der Finanzverwaltung bei der Bescheidung des Antrages keinerlei Ermessen zu; der Steuerpflichtige hat einen Anspruch auf Stundung. Im Hinblick darauf, dass es sich bei der Stundung des Stundungsantrags um die Ausübung eines höchstpersönlichen Gestaltungsrechts handelt, ist davon auszugehen, dass dieses Recht nur vom Steuerpflichtigen selbst, nicht von einem Dritten, beispielsweise einem Testamentsvollstrecker, ausgeübt werden darf.[23]

[21] Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28 Rn 2; Wachter, FR 2017, 130, 136.
[22] Kobor, in: Fischer/Jüptner/Pahlke/Wachter, ErbStG, § 28 Rn 7.
[23] Vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28 Rn 18.

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