Rz. 115

§ 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG erfasst als zweite Alternative dasjenige, was jemand ohne Gegenleistung infolge der Erfüllung einer Bedingung erwirbt, die einem Rechtsgeschäft unter Lebenden beigefügt ist. Anders als bei der Auflagenvollziehung nach der ersten Alternative müssen der Zuwendung nicht zwingend zwei Schenkungen (im Verhältnis Schenker und Beschwerter bzw. Beschwerter und Begünstigter) zugrunde liegen. Das Grundgeschäft, das vom Schenker mit der entsprechenden Bedingung versehen ist, kann nach dem Gesetzeswortlaut auch ein entgeltliches Rechtsgeschäft sein. § 7 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG unterwirft in diesem Fall die Bereicherung einer Besteuerung, die ein Dritter als Begünstigter infolge der Erfüllung der rechtsgeschäftlichen Bedingung erfährt.[247] Im Übrigen gelten die Ausführungen zu "1. Auflagenvollzug" (vgl. Rdn 106) grds. entsprechend.

[247] Meincke/Hannes/Holtz, § 7 Rn 106.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge