Rz. 40

Eine relative Erbunfähigkeit liegt bei Personen oder Institutionen vor, die an der Beurkundung beteiligt sind nach §§ 7, 16 BeurkG (Notar, Hilfspersonen des Notars, Dolmetscher). Unwirksam nach § 14 HeimG[72] sind letztwillige Verfügungen eines Heimbewohners zugunsten des Heims oder des Heimträgers selbst. In analoger Anwendung findet dies auch bei Umgehungsgeschäften Anwendung, wenn nämlich statt der Pflegerin in einem Altenpflegeheim deren Ehepartner vom Heimbewohner als Erbe eingesetzt wird.[73]

[72] Firsching/Graf, § 7 Rn 14

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