Rz. 33
Finanzierungsschätze und andere Wertpapiere, die mit einem unter dem Einlösungsbetrag liegenden Preis ausgegeben werden (Diskontpapiere), sind mit dem jeweiligen Ausgabebetrag zuzüglich der bis zum Stichtag aufgelaufenen (fiktiven) Zinsen zu bewerten.[113] Nach R B 12.2 Abs. 2 S. 9 ErbStR 2019 ist insoweit – wie bei Zero-Bonds – eine taggenaue Wertermittlung vorzunehmen. Dasselbe gilt für abgezinste Sparbriefe (R B 12.2 Abs. 3 S. 2 ErbStR 2019). Hat der Anleger bei Zeichnung der Kapitalanlage ein Agio (Aufgeld) geleistet, wird dieses zusätzlich zum Nennbetrag angesetzt.[114]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen