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Finanzierungsschätze und andere Wertpapiere, die mit einem unter dem Einlösungsbetrag liegenden Preis ausgegeben werden (Diskontpapiere), sind mit dem jeweiligen Ausgabebetrag zuzüglich der bis zum Stichtag aufgelaufenen (fiktiven) Zinsen zu bewerten.[113] Nach R B 12.2 Abs. 2 S. 9 ErbStR 2019 ist insoweit – wie bei Zero-Bonds – eine taggenaue Wertermittlung vorzunehmen. Dasselbe gilt für abgezinste Sparbriefe (R B 12.2 Abs. 3 S. 2 ErbStR 2019). Hat der Anleger bei Zeichnung der Kapitalanlage ein Agio (Aufgeld) geleistet, wird dieses zusätzlich zum Nennbetrag angesetzt.[114]

[113] Griesel/Mertes/Riedel, Die Besteuerung komplexer Kapitalanlagen, Rn 828.
[114] Vgl. RFH v. 24.6.1943, RStBl 1943, 622; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 12 Rn 95.

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