Rz. 45

Aber auch im Falle einer Beendigung des Güterstandes durch Tod eines Ehegatten bzw. Lebenspartners kann § 5 Abs. 2 ErbStG einschlägig sein. Dies gilt immer dann, wenn der Überlebende den Ausgleich des Zugewinns nach § 1371 Abs. 2 BGB wählt und nicht die von § 5 Abs. 1 ErbStG erfasste erbrechtliche pauschale Lösung. Auf einen solchen güterrechtlichen Zugewinnausgleich hat der überlebende Ehegatte bzw. Lebenspartner nur Anspruch, wenn er enterbt wurde und auch kein Vermächtnis erhält (§ 1371 Abs. 2 BGB) oder er die Erbschaft und/oder das Vermächtnis ausschlägt (§ 1371 Abs. 3 BGB). Die Ausschlagung eröffnet ihm im Todesfall daher die Wahl zwischen § 5 Abs. 1 ErbStG und § 5 Abs. 2 ErbStG.[70]

 

Rz. 46

§ 5 Abs. 2 ErbStG ist auch anwendbar bei beschränkter Steuerpflicht und auf ausländische Güterstände, die mit der deutschen Zugewinngemeinschaft vergleichbar sind (dazu Rdn 6). Denn § 5 Abs. 2 ErbStG stellt – anders als § 5 Abs. 1 ErbStG – lediglich klar, dass es sich bei dem güterrechtlichen Zugewinnausgleich nicht um eine steuerbare Zuwendung handelt. Dies gilt nicht nur für den inländischen Zugewinnausgleich (siehe Rdn 6).[71]

[70] Siehe auch Bonefeld, ZErb 2002, 154 ff.
[71] Rödl/Richter, § 5 S. 252; Viskorf/Viskorf, § 5 ErbStG Rn 69.

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