Rz. 42

Soweit das Inlandsvermögen mit Schulden belastet ist, die bereits im Rahmen der Bewertung einzelner Vermögensgegenstände berücksichtigt wurden, beispielsweise zu einem Betriebsvermögen gehörende Schulden, dürfen diese nicht nochmals gesondert abgezogen werden.[147] Dies gilt insbesondere für betriebliche Schulden, die im Rahmen der Gesamtbewertung des Unternehmens bereits berücksichtigt bzw. abgegolten werden.[148]

Auch die Abzugsbeschränkungen nach § 10 Abs. 6 ErbStG sind zu beachten, namentlich im Anwendungsbereich von §§ 13a, 13b, 13c und 13d ErbStG.[149]

[147] Vgl. BFH v. 16.7.1969 – I R 186/66, BStBl II 1970, 56; H.-U. Viskorf, in: Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG und BewG, § 121 BewG Rn 29.
[148] Vgl. Kommentierung zu § 11 BewG.
[149] Hier ist § 10 Abs. 6 S. 3 und 4 ErbStG zu beachten, vgl. Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 121 Rn 46; Wälzholz, ZEV 2009, 435, 438.

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