Rz. 42
Soweit das Inlandsvermögen mit Schulden belastet ist, die bereits im Rahmen der Bewertung einzelner Vermögensgegenstände berücksichtigt wurden, beispielsweise zu einem Betriebsvermögen gehörende Schulden, dürfen diese nicht nochmals gesondert abgezogen werden.[147] Dies gilt insbesondere für betriebliche Schulden, die im Rahmen der Gesamtbewertung des Unternehmens bereits berücksichtigt bzw. abgegolten werden.[148]
Auch die Abzugsbeschränkungen nach § 10 Abs. 6 ErbStG sind zu beachten, namentlich im Anwendungsbereich von §§ 13a, 13b, 13c und 13d ErbStG.[149]
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