Rz. 42

Die Übernahme von Darlehen durch den Bedachten beinhaltet ebenfalls eine entgeltliche Gegenleistung. Bleibt jedoch der Zuwendende aus den Darlehen allein verpflichtet und übernimmt der Bedachte lediglich die auf dem zugewendeten Grundstück liegenden dinglichen Belastungen[82] oder verpflichtet sich der Zuwendende, für die Dauer des Vorbehaltsnießbrauchs die Verbindlichkeiten weiter zu tilgen,[83] handelt es sich aus Sicht des Bedachten um eine aufschiebend bedingte Last und nicht eine Gegenleistung, § 12 Abs. 1 ErbStG, § 6 Abs. 1 BewG.[84] Erst wenn der Zuwendende seinen Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nicht nachkommt und der Gläubiger der Grundpfandrechte den dinglichen Anspruch auf Befriedigung aus dem Grundstück (§§ 1142, 1150 BGB) geltend macht, kommt es zu einer Belastung, § 12 Abs. 1 ErbStG, §§ 6 Abs. 2, 5 Abs. 2 BewG. Der dann tatsächlich übernommene Schuldbetrag ist auf den Stichtag der Steuerentstehung abzuzinsen. Der Vervielfältiger für die Abzinsung ergibt sich aus der Tabelle 1 der gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 10.10.2010.[85] Wichtig: Die Frist zur Stellung des Änderungsantrages (§ 5 Abs. 2 BewG) muss gewahrt werden. An einer Gegenleistung fehlt es nach der Rechtsprechung des BFH auch dann, wenn lediglich ein Schuldbeitritt erfolgt und zwischen den Schuldnern im Innenverhältnis vereinbart wird, dass der Zuwendende weiterhin als alleiniger Schuldner anzusehen ist.[86]

[82] H E 7.4 Abs. 1 ErbStH 2019; FG Nürnberg v. 26.4.2007 – 4 K 177/2007, EFG 2007, 1185: und zwar unabhängig davon, ob der Veräußerer und Inhaber der Grundpfandrechte diese durch Abtretung oder sonstige Übertragung auf einen Dritten verwertet oder nicht und wieweit die Grundpfandrechte dem Inhaber als Sicherung dienen, Rev. Az. II R 13/08 erledigt unter dem 9.12.2009 durch Beschluss wegen Hauptsacheerledigung.
[84] H E 7.4 Abs. 1 ErbStH 2019; FG Nürnberg v. 26.4.2007 – 4 K 177/2007, EFG 2007, 1185, Rev. Az. II R 13/08 erledigt durch Beschluss v. 9.12.2009 wegen Hauptsacheerledigung.
[85] H E 7.4 Abs. 1 ErbStH 2019; gleich lautender Ländererlass v. 10.10.2010, BStBl I 2010, 810.
[86] BFH v. 26.1.2000 – II B 88/99, BFH/NV 2000, 954; siehe auch BFH v. 17.10.2001 – II R 60/99, BStBl II 2002, 165 und H E 7.4 Abs. 1 ErbStH 2019; krit. Gebel, ZErb 2002, 134; Daragan, ZEV 2002, 122; zustimmend Viskorf, FR 2002, 475.

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