Rz. 15

Der Testamentsvollstrecker wird testamentarisch durch den Erblasser bestimmt, der seine Bestimmung auch einem Dritten überlassen kann, oder erfolgt durch Ernennung durch das Nachlassgericht. In Frage kommt ein nicht am Erbfall beteiligter Dritter gleichermaßen wie ein Miterbe oder Vermächtnisnehmer. Vor Antritt muss die Annahme des Amtes gegenüber dem Nachlassgericht erklärt werden (§ 2202 BGB). Der Testamentsvollstrecker kann für die Führung des Amtes eine angemessene Vergütung verlangen (§ 2221 BGB), die, soweit die Grenze der Angemessenheit nicht überschritten ist, als Erbfallverbindlichkeit nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG vom steuerpflichtigen Erwerb abgesetzt werden kann.[41] Die Angemessenheit der Vergütung bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, wobei für die Angemessenheit eine diesbezügliche Vereinbarung zwischen Testamentsvollstrecker und Erben und die Entrichtung der Vergütung sprechen kann.[42] Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, den Erblasserwillen umzusetzen und zu diesem Zwecke über den Nachlass zu verfügen.

 

Rz. 16

Grundsätzlich wird der Testamentsvollstrecker nur verpflichtet, die Erklärung für die Erben einzureichen, wobei eine Erweiterung des Amtes auf Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte durch testamentarische Verfügung möglich ist und dann auch die Befugnis zur Erklärungsabgabe umfasst.[43] Eine ohne diese Erweiterung auf Vermächtnisse und Pflichtteile gleichwohl vom Testamentsvollstrecker eingereichte Steuererklärung ist unwirksam und setzt insoweit nicht die nach § 170 Abs. 2 AO gehemmte Erklärungsfrist in Gang. Gibt die Erbschaftsteuerstelle den Steuerbescheid den Erwerbern bekannt, so ist der Bescheid gleichwohl wirksam und wäre im Falle der Unrichtigkeit mit dem Rechtsmittel des Einspruches anzufechten. Hat der Erblasser Vorschenkungen bewirkt, die gemäß § 14 ErbStG bei der Besteuerung zu berücksichtigen sind, so ist der Testamentsvollstrecker auf die Unterstützung der Erben angewiesen, da er selber über die erforderlichen Informationen zum Datum der Vorschenkung und zum Wert nicht verfügen wird. Verhalten sich die betreffenden Miterben nicht kooperativ und verweigern die Mitwirkung, so tut der Testamentsvollstrecker gut daran, die Erklärung entsprechend seiner eigenen Erkenntnisse abzugeben und die Erbschaftsteuerstelle wegen der ausstehenden Informationen an die zur Mitwirkung verpflichteten Miterben zu verweisen.[44] Sollen im Rahmen der Erbschaftsteuererklärung Wahlrechte ausgeübt werden, so ist der in Gemäßheit der Wahlrechtsausübung ergangene Steuerbescheid nur dann rechtmäßig, wenn der Testamentsvollstrecker zuvor Rücksprache mit den Erben gehalten hat.[45] Anderenfalls ist der Steuerbescheid zwar rechtswidrig, aber wirksam. Verfahrenshandlungen gegenüber dem Testamentsvollstrecker wirken zugleich auch gegenüber den am Erbfall betroffenen, soweit das Amt des Testamentsvollstreckers reicht. Wird er zur Abgabe der Erklärung aufgefordert, bewirkt dies auch zulasten der Erben, dass der Anlauf der Verjährungsfrist bei dem oder den Erben nach § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO gehemmt ist, ohne dass es einer gesonderten Aufforderungen bedarf.[46] Der Testamentsvollstrecker hat die Erklärung persönlich zu unterschreiben (§ 31 Abs. 5 S. 1 ErbStG), wobei auf Anforderungen ein oder mehrere Erben die Erklärung mit zu unterschreiben haben (Satz 2). Der Testamentsvollstrecker ist nicht gesetzlicher Vertreter der Erben, so dass er keine aus seinem Amt abzuleitende Befugnis hat, weitergehende Erklärungen für die Erben (z.B. Ausübung erbschaftsteuerlicher Wahlrechte nach §§ 13a Abs. 10, 23 ErbStG, Einsprüche, Abgabe der Einkommensteuererklärung für die aus dem Nachlass bezogener Einkünfte) abzugeben. Dies gilt nicht für die Stellung des Antrages, ausländische Steuern anzurechnen, § 21 ErbStG, oder die Steuer wegen Existenzgefährdung zu stunden, § 28 ErbStG. Die Aufforderung des Testamentsvollstreckers entbindet die Erben nicht davon, am Besteuerungsverfahren mitzuwirken und ggf. Auskünfte zu erteilen, § 93 AO. Erkennt der Erbe, dass Angaben des Testamentsvollstreckers in der Erklärung unzutreffend sind oder erlangt er zu einem späteren Zeitpunkt hiervon Kenntnis, so ist er nach § 153 AO unverzüglich zur Berichtigung der Angaben verpflichtet.

 

Rz. 17

Die Abgabe der Erklärung durch den Testamentsvollstrecker hat den Sinn, eine Inanspruchnahme des Nachlasses für die Steuer (vgl. § 20 Abs. 3 ErbStG) auch dann zu ermöglichen, wenn die Steuerschuldner hierüber noch gar nicht verfügen können. Aus Sicht des Gesetzgebers kann so das Ziel, die Steuer schnell und vollständig zu erheben, am besten erreicht werden. So ist in § 32 Abs. 1 ErbStG ausdrücklich geregelt, dass die Bekanntgabe an den Testamentsvollstrecker vor dem Hintergrund erfolgt, dass dieser auch für die Entrichtung der festzusetzenden Steuer zu sorgen hat. Die Vermögensverwaltung durch den Testamentsvollstrecker entbindet die Erben jedoch nicht von ihrer persönlichen Haftung für die Entrichtung der Steuer (vgl. § 20 Abs. 1 ...

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