Rz. 39

Die Steuerbefreiung nach § 28a Abs. 1 ErbStG ist auflösend bedingt. Sie fällt weg bzw. wird widerrufen, wenn eine der in Abs. 4 Nr. 1–6 genannten Bedingungen eintritt.

§ 28a Abs. 4 ErbStG wurde durch Art. 18 UStAVermG[99] um die Nummern 4–6 ergänzt, um die Möglichkeit der zuverlässigen verwaltungstechnischen Umsetzung der maßgeblichen verfassungsrechtlichen Vorgaben in bestimmten Konstellationen zu gewährleisten. Nach der Gesetzesbegründung geht es dabei insbesondere um die Fälle, in denen nachträglich Wertansätze (erstmalig) zum Ansatz kommen oder geändert werden, die für die Höhe des Steuererlasses relevant sind, in denen die dem Erblasser zugrunde liegende Steuerfestsetzung geändert wird oder begünstigtes Vermögen aufgrund einer entsprechenden Verpflichtung an Dritte weiterübertragen wird.[100]

§ 28a Abs. 2 S. 1 Nr. 4–6 ErbStG sind gemäß § 37 Abs. 16 S. 2 ErbStG auf alle Fälle anwendbar, in denen der Steuererlass nach dem 14.12.2018 ausgesprochen wurde.[101]

[99] Gesetz v. 11.12.2018, BGBl I 2018, 2338.
[100] Vgl. BT-Drucks 19/5595, 84.
[101] Vgl. auch Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28a Rn 18.1.

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