Rz. 97

Der Verschonungsabschlag bzw. sein dauerhafter Erhalt sind an die Erfüllung nachlaufender Verpflichtungen geknüpft. Eine wesentliche und durch das Erbschaftsteuergesetz 2009 erstmals eingeführte nachlaufende Verpflichtung besteht darin, dass der Erwerber des begünstigten Vermögens – im Fall der Regelverschonung – in den fünf auf den Zeitpunkt der Steuerentstehung folgenden Jahren eine Mindestlohnsumme von 400 % der Ausgangslohnsumme aufwenden muss. Ursprünglich war die Anwendbarkeit des Lohnsummenkriteriums auf Betriebe beschränkt, die mehr als 20 Arbeitnehmer beschäftigten. Dies führte dazu, dass ein großer Teil der Unternehmensnachfolgen hiervon gar nicht erfasst wurden. Das BVerfG forderte vor diesem Hintergrund in seinem Urt. v. 17.12.2014[198] eine flächendeckendere Lohnsummenkontrolle. Durch das ErbStG 2016 wurde daher der Anwendungsbereich deutlich ausgeweitet; gleichzeitig wurden für kleinere Betriebe Erleichterungen (reduzierte Mindestlohnsummen) eingeführt.[199]

 

Rz. 98

Hintergrund der Lohnsummenregelung ist, dass nach der Auffassung des Gesetzgebers die Lohnsumme ein geeigneter Indikator für die Unternehmensfortführung und insb. die Erhaltung von Arbeitsplätzen in einem erworbenen Unternehmen sei.[200] Im Falle des Verstoßes gegen das Lohnsummenkriterium (Unterschreitung der Mindestlohnsumme) führt dies jedoch nicht zu einem vollständigen Entfall des Verschonungsabschlags. Vielmehr wird dieser (rückwirkend) nur anteilig nicht gewährt, und zwar entsprechend dem Verhältnis, in dem die tatsächlich erreichte Lohnsumme hinter der gesetzlich definierten Mindestlohnsumme zurückbleibt.[201] Im Einzelnen gilt Folgendes:

[199] Vgl. Gesetzesbegründung BT-Drucks 18/5923, S. 22; siehe auch oben Vorbem. zu §§ 13a ff. ErbStG Rdn 54.
[200] Gesetzesbegründung zum ErbStG 2009 S. 56 zu Abs. 1, BT-Drucks 16/7918; Gesetzesbegründung (zum ErbStG 2016).
[201] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 59; Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 13a Rn 34.

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