Rz. 70

Welche Verschonungsmechanismen im konkreten Fall zur Anwendung kommen (können), hängt zum einen vom Wert des erworbenen begünstigten Vermögens (§ 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG) ab und darüber hinaus teilweise auch von der Ausübung bestimmter Wahlrechte durch den Steuerpflichtigen selbst.

Nur unter der Voraussetzung, dass die in § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG genannte Wertgrenze von 26 Mio. EUR nicht überschritten wird, kann die Regelverschonung von 85 % oder – im Falle einer entsprechenden Optionsausübung – die Vollverschonung nach § 13a Abs. 10 ErbStG (ungeschmälert) beansprucht werden.

Liegt der Wert des Erwerbs zwar über 26 Mio. EUR, aber nicht über 90 Mio. EUR, kann der Steuerpflichtige wählen, ob er einen abgeschmolzenen Verschonungsabschlag (Abschmelzungs-Modell, § 13c ErbStG) in Anspruch nehmen will oder sich der sog. Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG unterwirft. Letztere kann zu einem teilweisen Steuererlass führen, soweit das sog. "verfügbare Vermögen" zur Zahlung der auf den begünstigten Erwerb anfallenden Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer nicht ausreicht.

Liegt der für die Prüfung maßgebliche Wert des Erwerbs über 90 Mio. EUR, kommt nur die Verschonungsbedarfsprüfung in Betracht.

 

Rz. 71

Zusätzlich gewährt § 13a Abs. 9 ErbStG einen Vorweg-Wertabschlag für typische Familienunternehmen von bis zu 30 % des gemeinen Werts. Wichtig ist in diesem Zusammenhang, dass dieser Wertabschlag vor Anwendung der in § 13a Abs. 1 bzw. § 13c Abs. 1 ErbStG genannten Wertgrenzen (26 Mio. EUR bzw. 90 Mio. EUR) vom Wert des begünstigten Vermögens (§ 13b Abs. 2 S. 1 ErbStG) abzuziehen ist[145] (vgl. Rdn 62).

Am anderen Ende der Wert-Skala gewährt § 13a Abs. 2 ErbStG (ebenfalls zusätzlich zum Verschonungsabschlag) noch einen weiteren Freibetrag von maximal 150.000 EUR, durch den der Anfall einer Steuerbelastung bei kleineren Erwerben (bis zu einem Wert von 1 Mio. EUR) ganz vermieden werden kann (vgl. hierzu Rdn 80 ff.).

[145] R E 13a.20 Abs. 1 S. 6 ErbStR 2019; R E 13c.1 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 38.

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