Rz. 430

§ 13a Abs. 9 ErbStG ermöglicht einen (zusätzlichen) Wertabschlag für typische Familienunternehmen von bis zu 30 % des gemeinen Werts, der noch vor Prüfung der Wertgrenze von 26 Mio. EUR nach § 13a Abs. 1 ErbStG anzuwenden ist und weder den im Übrigen im Rahmen von § 13a ErbStG bestehenden Lohnsummen- noch den Behaltensanforderungen unterliegt. Vor diesem Hintergrund ist die den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Gestaltung von Gesellschaftsverträgen im Regelfall das "Gebot der Stunde".

 

Rz. 431

Im Hinblick darauf, dass nach der gesetzlichen Vorgabe die in § 13a Abs. 9 ErbStG genannten Vertragsbedingungen wenigstens zwei Jahre vor dem Übertragungsstichtag (Erbfall oder Schenkung) implementiert sein müssen, empfiehlt es sich, die Überarbeitung/Anpassung der Gesellschaftsverträge so rasch als möglich in Angriff zu nehmen.

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