Rz. 149

Wird ein GmbH-Geschäftsanteil nach § 34 GmbHG eingezogen, geht der zunächst auf die Erben übergegangene Anteil unter. Mithin kann in dieser Situation auch nicht der Anteil als solcher Gegenstand eines steuerpflichtigen Erwerbs durch die Gesellschaft oder die Gesellschafter sein. Aus diesem Grund enthält § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 ErbStG eine gesetzliche Fiktion, der zufolge die verbleibenden Mitgesellschafter als um die Differenz zwischen dem steuerlich maßgeblichen Wert des eingezogenen Anteils (seit 1.1.2009 gemeiner Wert) und der zu leistenden Abfindung bereichert gelten. Der steuerpflichtige Erwerb ist vor diesem Hintergrund auf der Ebene der Mitgesellschafter, nicht der Gesellschaft anzusiedeln.

 

Rz. 150

Auch wenn sich die gesetzliche Regelung nach ihrem Wortlaut ausschließlich auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung bezieht, kann für Aktiengesellschaften oder auch KGaA im Ergebnis wohl nichts anderes gelten. Denn eine Bereicherung der jeweiligen Gesellschaft selbst tritt durch die Einziehung nicht ein; wirtschaftlich bereichert sind stets lediglich die verbleibenden Mitgesellschafter. Soweit man § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 ErbStG lediglich als gesetzliche Klarstellung und nicht als eigenständigen Besteuerungstatbestand ansieht, liegt in seiner entsprechenden Anwendung auf andere Kapitalgesellschaftsformen auch kein Verstoß gegen das Verbot der Analogie zulasten des Steuerpflichtigen, so dass die für die GmbH ausdrücklich normierte Rechtslage für sämtliche Kapitalgesellschaften Gültigkeit hat.[416]

Mangels Anteilsübergangs (die Anteile gehen, wie gesagt, unter) kommt eine Begünstigung der Zwangseinziehungsfälle nach dem Wortlaut des Gesetzes nicht in Betracht.[417]

[416] Riedel, ZErb 2009, 113, 114.
[417] R E 3.4 Abs. 3 S. 7 ErbStR 2019; kritisch hierzu Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13b Rn 188.

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