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Bodenschätze sowie die Betriebsvorrichtungen sind nicht in das Grundvermögen einzubeziehen. Bodenschätze aller Art (z.B. Kies, Sand, Kohle) gehören häufig zum Betriebsvermögen. In diesem Fall werden sie im Rahmen der Bewertung des Betriebsvermögens erfasst (siehe dazu §§ 199 ff. BewG). Gehören die Bodenschätze ausnahmsweise zum privaten Grundvermögen, muss dafür ihr gemeiner Wert separat ermittelt werden.

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