Rz. 18

Es kommt auf den Ablauf des Kalenderjahres an, in dem der Erwerber mit einer solchen Zuverlässigkeit und Gewissheit Kenntnis von seinem unangefochtenen Erbschaftserwerb erlangt hat, dass er in der Lage ist und von ihm auch erwartet werden kann, seine Anzeigepflichten zu erfüllen.[42] Für den Kenntnisbegriff ist auf § 30 Abs. 1 ErbStG abzustellen.[43]

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