Rz. 62

Voraussetzung ist, dass der Darlehensgeber nicht nach familienrechtlichen Grundsätzen zur Unterhaltsgewährung bzw. Übernahme der Ausbildungskosten verpflichtet ist. Denn anderenfalls liegt bereits kein steuerbarer unentgeltlicher Erwerb vor. Fehlt es an einem Darlehen, weil die Zahlung ohne Rechtsgrund erfolgte, greift § 13 Abs. 1 Nr. 12 ErbStG (siehe Rdn 87 ff.) ein. Zur Frage der Angemessenheit des Unterhalts vgl. § 13 Abs. 2 ErbStG (siehe Rdn 107). Ausbildungskosten werden dagegen unabhängig von ihrer eventuellen Angemessenheit begünstigt.

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