Rz. 63

§ 20 Abs. 3 ff. ErbStG enthält spezialgesetzliche Haftungstatbestände. Daneben gelten die Haftungstatbestände nach §§ 69 ff. AO.

Steuerschuldner und Haftungsschuldner sind nach § 44 AO Gesamtschuldner. Erfüllt der Haftungsschuldner die Haftungsschuld, kann er nach bürgerlichem Recht von dem anderen Gesamtschuldner Ausgleich verlangen.[90] Die Inanspruchnahme des Haftenden erfolgt durch Haftungsbescheid nach § 191 Abs. 1 AO.

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