Rz. 2

Gem. § 97 Abs. 1 BewG stellt das Vermögen der in den Nr. 1–4 aufgeführten Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Versicherungsvereine und Kreditanstalten stets in vollem Umfang Betriebsvermögen dar.[2] Alle Wirtschaftsgüter einer solchen Körperschaft bilden stets einen einzigen einheitlichen Gewerbebetrieb, und zwar unabhängig davon, ob sie dem eigentlichen Gewerbebetrieb der Körperschaft dienen oder nicht.[3] Das gilt sogar dann, wenn die Körperschaft überhaupt kein Gewerbe betreibt.[4] So kann es beispielsweise genügen, wenn eine Kapitalgesellschaft lediglich das eingezahlte Kapital oder Beteiligungen verwaltet[5] oder rein vermögensverwaltend tätig ist.[6] Für die Zugehörigkeit zum Vermögen der Gesellschaft kommt es im Übrigen auf das wirtschaftliche Eigentum an.[7]

 

Rz. 3

Bei der Bewertung des Vermögens der in § 97 Abs. 1 BewG genannten Körperschaften spielt auch der Grundsatz, dass bei mehreren Gewerbebetrieben eines Steuerpflichtigen jeder eine eigene, selbstständig zu bewertende wirtschaftliche Einheit bildet, keine Rolle. Vielmehr wird das gesamte Vermögen als ein einziger Gewerbebetrieb behandelt, selbst wenn de facto mehrere selbstständige Betriebe vorliegen.[8] Es wird daher für alle Betriebe insgesamt nur ein einziger Betriebsvermögenswert festgestellt.

 

Rz. 4

§ 97 Abs. 1 Nr. 1–4 BewG findet auf alle Körperschaften der dort genannten Arten Anwendung, die ihren Sitz im Inland haben. Bei Körperschaften mit Sitz im Ausland richtet sich die Bewertung nach § 121 BewG; relevant ist dann nur das dort definierte Inlandsvermögen.[9] Dessen ungeachtet können die Grundsätze des § 97 Abs. 1 und insbesondere des Abs. 1b BewG für Zwecke der Bewertung im Rahmen der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer auch auf ausländische Kapitalgesellschaften angewendet werden, wenn Beteiligungen an diesen den Gegenstand eines steuerpflichtigen Erwerbs bilden.

[2] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 97 Rn 2, 3.
[3] Vgl. BFH v. 22.8.1990 – I R 67/88, BStBl II 1991, 250; Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 97 Rn 3.
[7] Kreutziger, in: Kreutziger/Schaffner/Stephany, BewG, § 97 Rn 17.
[8] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 97 Rn 4.
[9] Eisele, in: Rössler/Troll, BewG, § 97 Rn 4.

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