Rz. 29

Soweit bei einem Erbfall oder einer Schenkung unbeschränkte Steuerpflicht besteht, umfasst die Besteuerung – vorbehaltlich hiervon abweichender Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen – grundsätzlich das weltweit vorhandene Vermögen. Mithin kann auch im Ausland belegenes Betriebsvermögen für die deutsche Besteuerung relevant werden. Dies gilt sowohl in den Fällen, in denen ausländisches Betriebsvermögen zu einem inländischen Gewerbebetrieb gehört als auch in den Fällen, in denen die betriebliche Einheit ausschließlich im Ausland belegenes Vermögen umfasst. Im Übrigen ist die Frage, ob und inwieweit inländisches, EU- bzw. EWR-ausländisches oder in Drittstaaten belegenes Betriebsvermögen vorliegt, entscheidend für den Umfang der zu gewährenden Verschonungen nach §§ 13a bis 13c und 19a sowie 28a ErbStG sowie für die Anwendung der (wenigen) Doppelbesteuerungsabkommen.

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