Gesetzestext

 

(1)1Der Verkäufer ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, den Verkauf der Erbschaft und den Namen des Käufers unverzüglich dem Nachlassgericht anzuzeigen. 2Die Anzeige des Verkäufers wird durch die Anzeige des Käufers ersetzt.

(2)Das Nachlassgericht hat die Einsicht der Anzeige jedem zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht.

A. Anzeigepflicht

 

Rz. 1

Die Vorschrift dient dem Interesse der Nachlassgläubiger, die über die durch den Erbschaftskauf veränderte Haftungslage (§§ 2382, 2383 BGB) informiert sein müssen. Adressat der Anzeigepflicht ist wie bei der des Vorerben nach § 2146 BGB das Nachlassgericht,[1] da nicht immer klar ist, wer Gläubiger ist. Die Anzeige ist unverzüglich, d.h. entsprechend § 121 Abs. 1 S. 1 BGB, zu erstatten. Sie umfasst den schuldrechtlichen Erbschaftskauf, aber auch die dingliche Übertragung beim Erbteilskauf[2] und bezieht sich auf die Tatsache des Verkaufs und den Namen des Käufers. Die Anzeigepflicht gilt ohne Rücksicht darauf, ob beim Erbteilskauf die Miterben ihr Vorkaufsrecht ausüben.[3] Die Vorschrift wird entsprechend angewendet bei einem Vertrag über die Aufhebung des Erbschaftskaufs, ohne Rücksicht darauf, ob der Anzeigepflicht gem. § 2384 BGB beim Erbschaftskauf bereits genügt war oder nicht.[4] Die Anzeige des Käufers befreit den Verkäufer von dieser Pflicht, Abs. 1 S. 2. Gleiches gilt, wenn der Notar im Auftrag des Verkäufers die Anzeige vornimmt.[5] Die Aufhebung eines noch nicht oder auch noch nicht vollständig erfüllten Erbschaftskaufvertrages ist formbedürftig, weil anderenfalls die Schutzvorschrift des § 2384 BGB umgangen würde.[6] Wird der Erbschaftskauf vor Erfüllung wieder aufgehoben, so muss für den Käufer auch die Haftung gegenüber den Nachlassgläubigern entfallen.[7] Das Nachlassgericht ist nicht verpflichtet, die ihm bekannten Gläubiger auf den Verkauf hinzuweisen.[8] Es hat lediglich die Anzeige entgegenzunehmen und jedem die Einsicht der Anzeige zu gestatten, der ein rechtliches Interesse glaubhaft macht, Abs. 2.

[1] MüKo/Musielak, § 2384 Rn 1 f.; Bamberger/Roth/Mayer, § 2384 Rn 1.
[2] Palandt/Weidlich, § 2384 Rn 1; Bamberger/Roth/Mayer, § 2384 Rn 1; MüKo/Musielak, § 2384 Rn 5.
[3] Soergel/Zimmermann, § 2384 Rn 1; MüKo/Musielak, § 2384 Rn 5.
[4] Vgl. dazu Soergel/Zimmermann, § 2384 Rn 2; MüKo/Musielak, § 2384 Rn 5; Bamberger/Roth/Mayer, § 2384 Rn 1.
[5] Bamberger/Roth/Mayer, § 2384 Rn 1.
[6] Vgl. Staudinger/Olshausen, § 2371 Rn 12.
[7] Siehe dazu Staudinger/Olshausen, § 2371 Rn 12.
[8] MüKo/Musielak, § 2384 Rn 2.

B. Pflichtverletzung bei Unterlassen

 

Rz. 2

Die schuldhafte Verletzung der Anzeigepflicht führt zur Schadensersatzpflicht des Verkäufers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 2384 BGB[9] zum Ersatz des dem Nachlassgläubiger hieraus resultierenden Schadens. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer entsteht dann nicht, wenn der Käufer bereits der Anzeige nachgekommen ist, Abs. 1 S. 2. Gleiches gilt, wenn der Nachlassgläubiger unmittelbar vom Verkäufer oder Käufer über den Erbschaftskauf informiert wird.[10] Wenn der Nachlassgläubiger von anderer Seite Kenntnis erlangt hat, so hat er die Möglichkeit und ist gehalten, sich beim Nachlassgericht über die Einzelheiten zu informieren. Unterlässt er dies, setzt er sich dem Vorwurf eines Mitverschuldens aus. Zweckmäßig, wenn auch nicht gesetzlich vorgeschrieben, ist eine Anzeige durch den Käufer, wenn dieser den Erbschaftskaufvertrag angefochten hat.[11] Die Pflicht zur Anzeige besteht nur gegenüber den Nachlassgläubigern, so dass das Nachlassgericht selbst bei anderweitiger Kenntniserlangung vom Erbschaftskauf die Anzeige nicht erzwingen kann.[12]

[9] Schutzgesetz; Staudinger/Olshausen, § 2384 Rn 3; MüKo/Musielak, § 2384 Rn 3; Bamberger/Roth/Mayer, § 2384 Rn 1.
[10] MüKo/Musielak, § 2384 Rn 3; Staudinger/Olshausen, § 2384 Rn 3, der die Ersatzpflicht unberührt lässt, wenn der Nachlassgläubiger von anderer Seite als Verkäufer oder Käufer Kenntnis erlangt hat; Bamberger/Roth/Mayer, § 2384 Rn 1.
[11] Staudinger/Olshausen, § 2384 Rn 3.
[12] MüKo/Musielak, § 2384 Rn 2.

C. Einsichtsrecht

 

Rz. 3

Das Einsichtsrecht setzt die Glaubhaftmachung (nicht im Sinne einer eidesstattlichen Versicherung) eines rechtlichen Interesses voraus. Der Begriff des rechtlichen Interesses ist enger als der des berechtigten Interesses i.S.d. § 13 FamFG. Er setzt stets ein auf Rechtsnormen beruhendes oder durch solche geregeltes, gegenwärtig bestehendes Verhältnis einer Person zu einer anderen oder einer Sache voraus.[13] Das rechtliche Interesse kann sich insbesondere aus folgenden Rechtsnormen ergeben: § 1953 Abs. 3 S. 2 BGB (Erbausschlagung), § 2010 BGB (Inventar), § 2081 Abs. 2 S. 2 BGB (Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen), § 2228 BGB (Testamentsvollstreckung). Demgegenüber sind bloße wirtschaftliche, gesellschaftliche oder auch sonstige außerrechtlichen Interessen nicht geeignet, ein Akteneinsichtsrecht zu gewähren. Das Einsichtsrecht erstreckt sich auf erbrechtlich bedeutsame Erklärungen.

[13] BGHZ 4, 323, 235 = NJW 1959, 579; RGZ 151, 57, 62 f.

D. Anzeigepflicht beim Erbteilskauf

 

Rz. 4

§ 2384 BGB findet auch auf den Erbt...

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