Gesetzestext

 

1Der Käufer trägt von dem Abschluss des Kaufs an die Gefahr des zufälligen Untergangs und einer zufälligen Verschlechterung der Erbschaftsgegenstände. 2Von diesem Zeitpunkt an gebühren ihm die Nutzungen und trägt er die Lasten.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Abweichend von § 446 BGB bestimmt die dispositive Vorschrift des § 2380 BGB, dass bereits mit Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages die Gefahr, die Nutzungen und Lasten auf den Käufer übergehen.[1] Die Abweichung von § 446 BGB wird damit begründet, dass der Erbschaftskauf eine Sachgesamtheit betrifft, bei der es Probleme bereiten würde, bzgl. der einzelnen Nachlassgegenstände die jeweilige Besitzübergabe und damit den Gefahrübergang festzustellen.[2] Nach dem Normzweck gilt § 2380 BGB auch für den Erbteilskauf.[3]

[1] Vgl. hierzu MüKo/Musielak, § 2380 Rn 1; Bamberger/Roth/Mayer, § 2380 Rn 1.
[2] MüKo/Musielak, § 2380 Rn 1; Bamberger/Roth/Mayer, § 2380 Rn 1.
[3] Staudinger/Olshausen, § 2380 Rn 3.

B. Gefahrübergang

 

Rz. 2

Der Gefahrübergang erfolgt mit Vertragsabschluss, so dass den Erbschaftskäufer das Risiko trifft, seine vertraglichen Leistungen erbringen zu müssen, selbst wenn zur Erbschaft gehörende Gegenstände durch Zufall untergehen oder eine Verschlechterung erfahren. Die Vorschrift des S. 1 regelt also die Gegenleistungs- und (Preis-)Gefahr.[4]

[4] MüKo/Musielak, § 2380 Rn 2.

C. Nutzungen und Lasten (S. 2)

 

Rz. 3

S. 2 bestimmt, dass der Käufer ab dem Zeitpunkt des Kaufabschlusses die Nutzungen beanspruchen kann und die Lasten zu tragen hat. Die außerordentlichen Lasten i.S.v. § 2379 S. 3 BGB hat der Käufer auch schon für die Zeit vor Kaufabschluss zu tragen.[5]

[5] MüKo/Musielak, § 2380 Rn 3.

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