Rz. 2

Der Gefahrübergang erfolgt mit Vertragsabschluss, so dass den Erbschaftskäufer das Risiko trifft, seine vertraglichen Leistungen erbringen zu müssen, selbst wenn zur Erbschaft gehörende Gegenstände durch Zufall untergehen oder eine Verschlechterung erfahren. Die Vorschrift des S. 1 regelt also die Gegenleistungs- und (Preis-)Gefahr.[4]

[4] MüKo/Musielak, § 2380 Rn 2.

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