Gesetzestext

 

1Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. 2Erforderlichenfalls ist ein solches Rechtsverhältnis wiederherzustellen.

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Der den Erbschaftskauf bestimmende Grundsatz, dass der Käufer dasjenige erhalten soll, was er hätte, wenn er anstelle des Verkäufers Erbe geworden wäre, spiegelt sich auch in § 2377 BGB wider. Die Vorschrift fingiert im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer das Fortbestehen der Rechtsverhältnisse zwischen Erblasser und Erbschaftsverkäufer, die durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit (Konfusion) oder von Recht und Belastung (Konsolidation) eigentlich erloschen wäre. Damit soll vermieden werden, dass eine Bereicherung der Erbschaft auf Kosten des Vermögens des Erben oder umgekehrt eine Bereicherung des Erben auf Kosten der Erbschaft eintritt.[1] Die Fiktion wirkt nur schuldrechtlich, S. 2. Soweit erforderlich, ist das Rechtsverhältnis neu zu begründen mit Wirkung ex tunc. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, sich gegenseitig das zu gewähren, was sie bei Fortbestehen der erloschenen Rechtsverhältnisse beanspruchen könnten.[2]

[1] MüKo/Musielak, § 2377 Rn 1.
[2] Bamberger/Roth/Mayer, § 2377 Rn 2.

B. Voraussetzungen

 

Rz. 2

Voraussetzung des § 2377 BGB ist, dass ein Rechtsverhältnis zwischen dem Erblasser und dem seine Erbschaft verkaufenden Erben bestanden hat, das mit dem Erbfall durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erlischt. Dies bedeutet, dass § 2377 BGB beim Verkauf eines Erbteils keine Anwendung findet, weil insoweit Rechtsverhältnisse zwischen dem Erblasser und einzelnen Erben fortbestehen.[3] Sie erlöschen nicht durch den Erbfall.

[3] MüKo/Musielak, § 2377 Rn 2; Palandt/Weidlich, § 2377 Rn 1; Lange/Kuchinke, § 47 III 2d Fn 57; Soergel/Zimmermann, § 2377 Rn 1; Staudinger/Olshausen, § 2377 Rn 3.

C. Rechtsfolgen

 

Rz. 3

Rechtsfolge des § 2377 BGB ist, dass im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer ein durch Konfusion oder Konsolidation erloschenes Rechtsverhältnis als nicht erloschen gilt. Stand dem Erblasser gegen den verkaufenden Erben eine Forderung zu, kann der Käufer die Erfüllung der Forderung vom Verkäufer verlangen.[4] Ist die Forderung noch nicht fällig, hat der Käufer die infolge des Erbfalls erloschene Forderung zu gleichen Bedingungen wieder zu begründen.[5] Bei sofort fälligen Forderungen ist dies nicht erforderlich, weil die Erbringung der ursprünglich geschuldeten Leistung ausreicht.[6] Eine Wiederherstellung des Rechtsverhältnisses ist jedoch erforderlich bei erloschenen Nebenrechten wie Bürgschaft, Pfandrecht, Hypothek.[7] Durch das Erlöschen der gesicherten Forderung entsteht bei einer Hypothek eine Eigentümergrundschuld.[8] Der Erbschaftsverkäufer kann vom Erbschaftskäufer die Wiederherstellung jener Forderungen und beschränkten dinglichen Rechte verlangen, welche dem Erbschaftsverkäufer bis zur Verschmelzung seines eigenen mit dem ererbten Vermögen gegen den Erblasser zugestanden hatten.[9]

 

Rz. 4

Die Fortbestehensfiktion wirkt nur schuldrechtlich zwischen Erbschaftskäufer und Erbschaftsverkäufer, nicht aber gegenüber Dritten. Ein Dritter als Bürge oder Sicherungsgeber eines Pfandrechts ist grundsätzlich nicht zur Neubestellung der Sicherheiten verpflichtet.[10] Kann jedoch der Erbschaftsverkäufer oder Erbschaftskäufer der Erbschaft seiner Verpflichtung zur Neubestellung der Sicherung nicht erfüllen, so bestimmen sich die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien nach allg. Vorschriften auf der Grundlage des ursprünglichen Rechtverhältnisses, wobei dessen Fortbestand zwischen ihnen fingiert wird.[11]

[4] MüKo/Musielak, § 2377 Rn 3; Lange/Kuchinke, § 47 III 2d Fn 56.
[5] Staudinger/Olshausen, § 2377 Rn 5.
[6] Bamberger/Roth/Mayer, § 2377 Rn 2.
[7] Lange/Kuchinke, § 45 III Fn 60; MüKo/Musielak, § 2377 Rn 3.
[8] MüKo/Musielak, § 2377 Rn 3; Bamberger/Roth/Mayer, § 2377 Rn 2.
[9] Staudinger/Olshausen, § 2377 Rn 7; MüKo/Musielak, § 2377 Rn 4; v. Lübtow, II, S. 788.
[10] MüKo/Musielak, § 2377 Rn 5; Staudinger/Olshausen, § 2377 Rn 8; a.A. Soergel/Zimmermann, § 2377 Rn 3; v. Lübtow, II, S. 789.
[11] Staudinger/Olshausen, § 2377 Rn 8; MüKo/Musielak, § 2377 Rn 5.

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