Rz. 1
Normzweck ist, dass der Verkäufer einer Erbschaft dem Käufer dasjenige zu gewähren hat, was dieser hätte, wenn er anstelle des Verkäufers Erbe geworden wäre. Dieser Grundsatz sollte ursprünglich in das Gesetz aufgenommen werden.[1] Zur Vermeidung von Missverständnissen unterblieb dies, nicht jedoch, weil sich an diesem Prinzip etwas ändern sollte. Die Vorteile, die sich aus dem Wegfall eines Vermächtnisses (§§ 2160 ff. BGB), einer Auflage (§ 2196 BGB) oder einer Ausgleichungspflicht eines anderen Miterben (§§ 2050 ff. BGB) ergeben, sollen dem Käufer als Ausgleich für die ihn nach § 2382 BGB treffende Haftung zugutekommen.[2]
Rz. 2
§ 2372 BGB will den Erbschaftskäufer wirtschaftlich und schuldrechtlich so stellen, als wenn er Erbe geworden wäre. Folgerichtig ist § 2372 BGB auch anwendbar bei Wegfall von Pflichtteilslasten,[3] Teilungsanordnungen,[4] Wegfall eines Nacherbenrechts,[5] einer Vorerbschaft,[6] einer Testamentsvollstreckung[7] oder bei Wegfall eines vermeintlichen Pflichtteilsanspruchs.[8]
Rz. 3
Die Vorschrift des § 2372 BGB ist dispositiver Natur,[9] so dass abweichende Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zulässig und möglich sind. Sie können auch konkludent getroffen werden und können aus der Höhe des Kaufpreises oder aus einer von den Parteien erwarteten Veränderung nach Vertragsabschluss geschlossen werden.[10]
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