Rz. 9

Gehören zur Erbschaft land- bzw. forstwirtschaftliche Grundstücke, so bedürfen Verkauf und Auflassung der Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 GrdstVG,[16] ebenso, wenn der Nachlass im Wesentlichen aus einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb besteht.

 

Rz. 10

Die Verpflichtung, über eine Erbschaft oder einen Erbteil eines Minderjährigen zu verfügen, bedarf nach § 1822 Nr. 1 BGB der Genehmigung des FamG. Der Erwerb einer Erbschaft bedarf, auch wenn er schenkweise erfolgt, der Genehmigung gem. § 1822 Nr. 10 BGB wegen der Haftung aus § 2382 BGB, die nicht durch Vereinbarung zwischen den Vertragsteilen ausgeschlossen werden kann.[17]

[16] Soergel/Zimmermann, § 2371 Rn 11; Bamberger/Roth/Mayer, Vor § 2371 Rn 7.
[17] Vgl. AG Stuttgart MDR 1971, 182; Staudinger/Olshausen, Einl. zu § 2371 Rn 114; OLG Köln Rpfleger 1996, 446, wenn zum Nachlass ein Grundstück gehört; Bamberger/Roth/Mayer, Vor § 2371 Rn 8; a.A. Soergel/Zimmermann, § 2371 Rn 8.

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